Wichtiges Urteil für Shopbetreiber zur Werbung mit Testergebnissen
Testergebnisse sind mitunter sehr wichtige Verkaufsförderer für die Betreiber von Onlineshops. Sie schaffen Vertrauen und geben den Kunden Orientierungshilfen im Dschungel der unüberschaubaren Produktvielfalt. Aus diesem Grund platzieren viele Shopbetreiber die Ergebnissiegel von Stiftung Warentest & Co. in ihren Angeboten.
Man sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass solcherart Werbung auch Probleme mit sich bringen kann – insbesondere im Hinblick auf die Konkurrenzsituation unter Internethändlern.
Mit einem solchen Problem musste sich kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Köln befassen. Hintergrund war, dass ein Unternehmen einen Konkurrenten aufgrund dessen Werbung mit Testergebnissen abgemahnt hatte. Konkret ging es dabei um folgende Aussage:
„Als eines von nur drei Instituten erhielt sie (die beklagte Unternehmung) für die Kreditberatung das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.“
Dieser Passus stieß dem Kläger übel auf – war er doch der Meinung, dass das beklagte Unternehmen, welches im Test mit der Note 2,4 nur das zweitbeste Ergebnis erzielte (Testsieger = Note 1,6), nicht zu den Testsiegern zähle und deshalb nicht in dieser Form beworben werden dürfe.
Das OLG wies die Klage ab. Es stellte fest, dass mit dem Satzteil „ … gehört damit zu den Testsiegern“ hinreichend deutlich zu erkennen ist, dass der Beklage in diesem Test allerhöchstens den zweiten Platz erreicht haben könne. Ein Irreführung des Verbrauchers sei damit nicht gegeben.
Als Grundlage für das Urteil verglich das Gericht die Sachlage mit den Bezeichnungen „Olympiasieger“ und „Medaillengewinner“. Wird ersterer im Plural verwendet („gehört zu den Olympiasiegern“), so sind damit alle drei Medaillengewinner gemeint. Als Begriff in der Einzahl dagegen bezeichnet er ausschließlich den Goldmedaillengewinner.
Fazit: durch das Urteil wird sich die Lage hinsichtlich der Werbung mit Testergebnissen voraussichtlich etwas entspannen. Es kann also auch mit Testergebnissen geworben werden, wenn das betreffende Produkt oder Unternehmen nicht den Testsieg erzielen konnte. Allerdings relativiert sich dies, wenn beispielsweise ein Produkt bzw. Unternehmen nur im Mittelfeld aller getesteten Kandidaten landet. In diesem Fall kann die Aussage, es gehöre zu den Testsiegern, durchaus rechtlich bedenklich sein.
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