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Vorsicht bei der Darstellung von Testergebnissen

9 Juli 2010 213 views No Comment

Testergebnisse sind eine tolle Möglichkeit, Kunden vom Nutzen und Wert eines Produktes zu überzeugen. Aus diesem Grund werden sie – insbesondere in Onlineshops – besonders gerne im Rahmen der Produktbeschreibungen verwendet.

Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden, jedoch gilt es auch hier – wie in so vielen Bereichen des Internetmarketings – bestimmte Regeln und Vorschriften zu beachten. Seien wir doch mal ehrlich: Nicht jeder Test führt zum gewünschten Ergebnis für das zu verkaufende Produkt – und doch wäre es enorm hilfreich, ein Testergebnis als Umsatzbeschleuniger zu veröffentlichen.

Wie bringt man diese Tatsachen unter einen Hut? Richtig – indem man die Testergebnisse so darstellt, dass sie den gewünschten Effekt beim potentiellen Kunden erzielen. Dafür kann es sich zum Beispiel anbieten, einzelne Elemente wegzulassen, um den gewünschten Artikel in einem besseren Licht erstrahlen zu lassen. Gleicher Effekt kann erzielt werden, wenn Testergebnisse nicht einfach nur im Shop dargestellt, sondern vom Betreiber zusätzlich kommentiert werden.

Doch Vorsicht: Eine solche Vorgehensweise kann wettbewerbswidrig und daher abmahngefährdet sein! Mitbewerber können sich in berechtigten Fällen darauf berufen, dass ihre Produkte durch die Veröffentlichung unvollständiger oder kommentierter Testergebnisse schlechter dastehen.

So geschah es kürzlich in einem Fall, der vor dem LG Bielefeld verhandelt wurde. Ein Onlinehändler mahnte seinen Konkurrenten ab, da dieser unvollständige und eigens kommentierte Testergebnisse von zwei Produkttests in seinem Shop dargestellt hatte, die nach Ansicht des Abmahnenden seine Produkte besonders negativ hervorhoben

Das Landgericht gab dem Abmahner recht. Zunächst wurde festgestellt, dass es sich im betreffenden Fall um vergleichende Werbung handelt, da der Beklagte sich nicht nur darauf beschränkte, Kritik an den Produkten des Mitbewerbers zu äußern, sondern auch gleich noch seine eigenen Waren als bessere Alternative herausstellte.

Weiterhin fehlten in der Darstellung der Testergebnisse Hinweise zu weiteren, kompatiblen Produkten sowie der Hinweis auf das immerhin noch befriedigende Abschneiden des Produktes seines Konkurrenten. All diese Punkte bewegten das Gericht dazu, die Bewerbung der eigenen Artikel des Beklagten als wettbewerbswidrig anzusehen.

Lassen Sie sich deshalb nur vom Profi beraten. Das Unternehmen arboro UG kümmert sich um Ihre Belange für einen sicheren Auftritt im Web.

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