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Urteil zu Werbung mit durchgestrichenen „statt“-Preisen

8 August 2010 1.275 views Keine Kommentare


Es ist wieder einmal wie so oft: Was in der Offline-Welt tagtäglich gang und gäbe ist, kann im Internet zu ernsten und finanziell folgenreichen Problemen führen. Eine aktuelle Prozessserie mit anschließendem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf macht dies erneut deutlich.

Es geht um die Werbung mit durchgestrichenen „statt“-Preisen. Beim Shoppingbummel in Ihrer Stadt haben Sie solche Angaben auf Preisschildern bestimmt schon einmal gesehen:

Statt 39,99 EUR  – Jetzt nur 19,99 EUR“

Ein Onlinehändler entdeckte solche Preisangaben bei einem seiner Konkurrenten und empfand die durchgestrichenen Preise ohne weitere Erläuterung des Anbieters als wettbewerbsrechtlich nicht in Ordnung. Er versah den Konkurrenten in der Folge mit einer Abmahnung.

Nachdem der Konkurrent mit der Abmahnung nicht einverstanden war, ging die Sache vor das Landgericht Düsseldorf, das dem Beklagten in erster Instanz untersagte, mit durchgestrichenen „statt“-Preisen zu werben, ohne dass die Bedeutung dieser durchgestrichenen Preise klar herausgestellt wird. Dies wollte der Beklagte nicht hinnehmen und legte Berufung beim LG Düsseldorf ein.

Die Sache landete nun vor dem OLG Düsseldorf und wurde dort weiter verhandelt. Der Kläger verwies in diesem Zuge auf ein Urteil des BGH, nachdem die Bezugnahme auf einen „statt“-Preis irreführend ist, wenn der Werbende nicht klar herausstellt, um welchen Preis es sich dabei genau handelt. Der Kläger sah bei seinem Konkurrenten genau diese Situation gegeben.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf war allerdings anderer Meinung. Es sah die Berufung des Beklagten als durchaus begründet an und wies die Klage in diesem Zusammenhang zurück. Das Gericht machte deutlich, dass dem Kläger ein entsprechender Unterlassungsanspruch bereits von Anfang an nicht zugestanden habe.

Die Gründe für das Urteil: Laut OLG Düsseldorf handelt es sich bei der beanstandeten Werbung nicht um eine irreführende geschäftlicher Handlung. Die vom Kläger vorgeworfenen Unklarheiten bezüglich des besonderen Preisvorteils und wo dieser herkommt, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Laut den Richtern ist es nicht ersichtlich, dass der Durchschnittsverbraucher in dem durchgestrichenen „statt“-Preis etwas anderes sehen könnte, als den zu einem früheren Zeitpunkt geforderten Preis für die betreffende Ware. Der durchgestrichenen Preis stehe also für einen ehemaligen Preis, der damit für den Kunden auf den ersten Blick sichtbar ungültig gemacht werde.

Fazit: Für Onlinehändler bedeutet das Urteil des OLG Düsseldorf zunächst einmal einen schönen Erfolg. Die Werbung mit durchgestrichenen „statt“-Preisen ist also durchaus zulässig und kann daher auch im Onlinehandel eingesetzt werden. Allerdings gibt es zwischen dem hier beschriebenen Fall und dem damaligen Fall, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, etliche Unterschiede. Es ist also nicht zu 100 Prozent sicher, ob der hier beschriebene Fall auch vor dem BGH den gleichen Verlauf genommen hätte. Ein wenig Restunsicherheit bleibt also immer

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