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Urteil des OLG Köln: Kunden dürfen benutzte Kosmetika zurückgeben

28 Juli 2010 1.167 views Keine Kommentare


Grundsätzlich hat der Kunde bei der Bestellung über einen Onlineshop ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht. Die entsprechenden Gesetze in Deutschland sehen allerdings vor, dass dieses Widerrufsrecht bei einigen Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das Problem dabei: Es ist nirgendwo eindeutig festgelegt, um welche Waren und Dienstleistungen es sich dabei genau handelt.

Aus diesem Grund gibt es immer wieder Abmahnungen und rechtliche Streitigkeiten bezügliche der Rückgabe von Waren. Am Oberlandesgericht Köln wurde kürzlich ein in diesem Zusammenhang interessanter Fall verhandelt.

Gegenstand der gerichtlichen Streitigkeit war folgende Formulierung in der Widerrufsbelehrung eines Onlineshops:

„Kosmetika können nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.“

Ein Konkurrent klagte gegen diese Formulierung in der Widerrufsbelehrung und hatte nach einer ersten Niederlage vor dem Landgericht Aachen schlussendlich vor dem OLG Köln Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die getätigt Aussage über die Rückgabe von gebrauchter Kosmetik nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung genügt und daher unzulässig ist. Der Verbraucher würde durch die Aussage in seiner Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt.

Insbesondere werde der Verbraucher dadurch verwirrt, dass er keine konkreten Hinweise darauf erhalte, wann ein Kosmetika-Produkt als unbenutzt gilt. Der Kunde kann grundsätzlich nicht selbst beurteilen, ob beispielsweise das Öffnen einer Tube bereits als „Benutzen“ gilt, oder ob dieses erst dann vorliegt, wenn ein zusätzlich vorhandenes Siegel entfernt beziehungsweise bereits etwas vom Inhalt entnommen wurde.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Kunde im Online-Versandhandel über keine unmittelbare Prüfmöglichkeit der Ware verfügt, wie es beispielsweise in einem Ladengeschäft durch das zur Verfügung stellen eines Testproduktes möglich ist. Aus diesem Grund muss er unter Umständen das Produkt öffnen und ausprobieren, um einen Eindruck davon zu bekommen.

Für Shopbetreiber kann sich dieses Urteil allerdings als mitunter sehr problematisch erweisen. Sie müssen damit rechnen, angebrochene Kosmetika zurückgesendet zu bekommen, für die im Anschluss keinerlei Verwendung mehr besteht. Daher bleibt nur zu hoffen, dass die Kunden diese Regelung in fairer Manier anwenden und sie nicht dazu missbrauchen, allerlei Kosmetika kostenlos auszuprobieren beziehungsweise zu verwenden.

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