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Urteil des BGH über Preisaktualität in Suchmaschinen

29 August 2010 1.304 views Keine Kommentare


Es gleicht einem Präzedenzfall: das Urteil des Bundesgerichtshofs über die Aktualität von Preisen in speziellen Suchmaschinen. Wurde es bereits im März dieses Jahr ausgesprochen, liegt es jedoch erst jetzt im Volltext vor und kann daher entsprechend ausgewertet werden.

Dem Urteil zugrunde lag ein Streit zweier Internethändler, die vornehmlich mit Haushaltselektronik handeln, über die Aktualität des Preises für eine Espressomaschine in der Preissuchmaschine idealo.de. Der Kläger warf dem Beklagten Irreführung vor, da dieser am 10.08.2006 um 20:00 Uhr mit seinem Angebot der Espressomaschine für exakt 550 Euro unter insgesamt 45 Angeboten auf dem ersten Platz stand. Klickte man dieses Angebot an und gelangte damit in den Onlineshop des Händlers, so musste man feststellen, dass hier die Espressomaschine nicht 550 Euro, sondern 587 Euro kostete. Der Grund: Um 17:00 Uhr – also rund drei Stunden vorher – fand eine Preiserhöhung statt, die jedoch von Seiten der Suchmaschinen noch nicht sofort publiziert wurde.

Der Kläger war der Meinung, dass der Beklagte damit unberechtigt für eine Zeit von mindestens drei Stunden auf dem ersten Platz unter den Espressomaschinen-Angeboten des betreffenden Typs stand. Der erste Prozess fand anschließend vor dem Landgericht Berlin statt, bei dem der Kläger jedoch unterlag. Die nächste Instanz stellte das Kammergericht dar, das schließlich seiner Klage stattgab. Begründung: Die Werbung des Beklagten sei irreführend, da sie den Eindruck erwecke, dass der Kunde auch um 20:00 Uhr die betreffende Espressomaschine noch für 550 Euro kaufen könne. Das Gericht weiter: Insbesondere im Internet erwartet der Verbraucher höchstmögliche Aktualität und es könne nicht angenommen werden, dass dieser über die Verzögerungen bei der Aktualisierung von Preisen in Preissuchmaschinen Bescheid wisse.

Auch der Einwand des Beklagten, dass in der Preissuchmaschine der Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr“ aufgeführt war, konnte vor dem Gericht nicht standhalten. Laut Gericht ist dieser Hinweis nur als Erklärung des Portalbetreibers zu verstehen, der Verbraucher jedoch könne diese nicht einwandfrei mit den nicht aktuellen Preisen in Verbindung bringen.

Ein weiterer Einwand des Beklagten betraf eine Zeitangabe, die mit im Angebot enthalten war. Sie lautete „10.08.2006, 02:23 Uhr“. Auch diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, dass er die angegebene Uhrzeit mit der letzten Aktualisierung der Preise im Onlineshops in Verbindung bringe.

Trotz dieser Misserfolge legte der Beklagte schließlich Revision beim Bundesgerichtshof ein. Er gab jedoch dem Kläger recht und folgte damit in weiten Teilen der Einschätzung des Kammergerichts. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Preisunterschiede zwischen der Preissuchmaschine und dem Onlineshop beim Verbraucher eine Irreführung mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz hervorrufen. Jeder Händler sei grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, für die Aktualität seiner Preise auch in den Suchmaschinen zu sorgen. Der Einwand des Beklagten, dass dies technisch nahezu unmöglich sei, konnte von diesem allerdings nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so dass der Bundesgerichtshof ihn nicht gelten ließen.

Was bedeutet das Urteil für Onlinehändler?

Der BGH hat also zweifelsfrei festgestellt, dass es sich bei Preisunterschieden zwischen Preissuchmaschine und Onlineshop um eine Irreführung des Verbrauchers handelt. Nun ist der Händler gefragt, seine Aktivitäten daraufhin einzustellen. Am leichtesten fällt dies, wenn nur noch Preissuchmaschinen in die eigene Werbestrategie einbezogen werden, die sicherstellen, dass die angegebenen Preise sofort nach einer Änderung auch auf der entsprechenden Webseite aktualisiert werden.

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