Shop-Impressum: Abmahnrisiko weiter aktuell
In einer Gerichtsentscheidung des LG Berlin waren die Auswirkungen fehlender Impressumsangaben relativiert worden: Obwohl ein Anbieter vorgeschriebene Pflichtangaben wie die Ust-ID-Nummer oder zum Eintrag ins Handelsregister unterlassen hatte, sah das Gericht keine Grundlage für Abmahngebühren. Das Urteil konnte manchen Shopbetreiber vermuten lassen, dass korrekte Impressumsangaben nicht so wichtig seien und dass man es bei der sorgfältigen Erstellung nicht zu übertreiben brauche. Doch das KG Berlin hat jetzt anders geurteilt.
Das hatte das Landgericht Berlin entschieden (2010)
Im August 2010 hatte das LG Berlin einen Fall zu prüfen, in dem es um die Zahlung von Abmahnkosten ging. Die fehlenden Angaben im Impressum hatte die beklagte Seite zwar eingeräumt und ergänzt. Zur Zahlung von Abmahnkosten wollte man sich aber nicht bereitfinden. Daraufhin wurde diese Zahlung eingeklagt.
Das Landgericht Berlin wies die Forderung zur Zahlung aber ab. Denn der hier entscheidende Paragraph 5 des Telemediengesetz es ziele darauf ab, dass Verbraucher gegenüber Anbietern ihre Rechte geltend machen können. Durch die fehlenden Impressumsangaben sei eine Beeinträchtigung dieser Möglichkeit aber nicht gegeben. Jedenfalls sei keine spürbare Beeinträchtigung festzustellen, die eine Abmahnung und deren Kostenübernahme rechtfertige.
… und so das Kammergericht Berlin (2011)
Wie der Blog der Trusted Shops GmbH berichtet, wurde diese Entscheidung nun aber vom KG Berlin revidiert. Keineswegs handele es sich im eine Bagatelle, wenn gesetzlich geforderte Angaben im Impressum fehlen. Zitat: „Maßgeblich ist sonach (auch) im Streitfall, dass die Beklagte den Adressaten ihrer Werbung Informationen vorenthält, die sie … gemäß Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der die dortigen Vorgaben umsetzenden Bestimmungen des § 5 TMG zu liefern hat.“
Die Urteile bestätigen erneut, dass im Internet-Recht nach wie vor noch etliches in Bewegung ist. Shopanbieter sollten rechtliche Fragen nicht auf die leichte Schulter nehmen und auch nicht nach einer ersten Klärung für erledigt halten. Einzelfragen und Grundsatzentscheidungen sind derzeit noch im Fluss. Eine kontinuierliche Beobachtung von aktuellen Gerichtsurteilen kann dabei helfen, Sachverhalte richtig einzuschätzen.
Abmahnrisiko weiterhin vorhanden
Das generelle Risiko, wegen mangelnder Impressumsangaben abgemahnt zu werden, besteht also auch weiterhin. Jeder Shopbetreiber sollte daher äußerste Sorgfalt bei den Pflichtangaben anwenden. Andernfalls kann es schnell teuer werden. Ein unnötiger Ausgabepunkt, den man sich besser sparen sollte. Erhöhte Aufmerksamkeit für diese Fragen ist zudem deshalb angebracht, weil sich derzeit verschiedene gesetzliche Änderungsvorhaben in Vorbereitung befinden.
Das Abmahnrisiko gilt übrigens im deutschen Kontext nicht mehr und nicht weniger als in anderen Ländern. Wer Internet-Angebote in verschiedenen Staaten betreibt, sollte daher besonders gründlich auf die unterschiedlichen Rechtsvorschriften achten.
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