Kurz notiert: Gerichtsurteil zu fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Das bisher gültige Muster einer Widerrufsbelehrung, welches in der BGB-InfoV enthalten ist, sorgte in der Vergangenheit immer wieder für rechtliche Probleme mit den entsprechenden finanziellen Konsequenzen. Dies musste auch der Betreiber eines Onlineshops für Computer und Zubehör erfahren, welcher das vorgegebene Muster der Widerrufsbelehrung verwendete, in dem folgender Passus enthalten ist:
„Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Insbesondere der letzte Satz sorgt hier für Probleme. Ein Landgericht stellte hierzu fest, dass auch, wenn der betreffende Vertrag später als in der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widerrufen wird, dieser Widerruf gültig ist, da die Widerrufsfrist aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung auch mit Erhalt der Belehrung nicht zu laufen beginnt.
Doch was war an vorgegebenen Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß?
Zunächst vertrat das Gericht die Ansicht, dass das Ziel der Widerrufsbelehrung sei, dem rechtsunkundigen Verbraucher eine möglichst umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung über die Widerrufsfrist zukommen zu lassen. Dieser Umstand sei im betreffenden Fall aber nicht gegeben, da die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht eindeutig genug sei.
Aus der Sicht des Verbrauchers könne dabei der Eindruck entstehen, dass die Belehrung durch seine Kenntnisnahme bereits erfolgt sei. Richtig ist jedoch, dass die Widerrufsbelehrung erst dann als erhalten gilt, wenn sie dem Kunden in Textform mitgeteilt worden ist. Da sich hierzu aber in der verwendeten Klausel kein Hinweis findet, kann diese so nicht verwendet werden.
An diesem Urteil lässt sich wieder einmal erkennen, dass selbst die Verwendung der bis jetzt gültigen Muster-Widerrufsbelehrung nicht vor rechtlichen Konsequenzen schützt. Sie stellt allenfalls einen Anhaltspunkt dar, an dem sich der Händler orientieren kann, den er aber grundsätzlich auf seine persönlichen Voraussetzungen und Anforderungen zuschneiden muss.
Lassen Sie sich vom Shopware Partner arboro.de beraten und erhalten Sie hier ein Expertenteam mit jahrelanger Erfahrung im e-Commerce-Sektor.
Bleibt nur zu hoffen, dass mit Einführung der neuen Widerrufsbelehrung im Juni 2010 die Zeit dieser Unsicherheiten vorbei ist und endlich Ruhe in die rechtliche Situation bezüglich der Widerrufsbelehrung einkehrt.
Related posts:








Wir freuen uns auf Dein Kommentar!