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Gerichtsurteile: Werbung im Online-Shop mit „Echtheitsgarantie“

27 Januar 2012 291 views Ein Kommentar


Sie werben im Shop mit „Originalware“ und geben darauf eine Echtheitsgarantie? Je nach Branchenumfeld kann das juristisch problematisch sein. Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerseite hierbei eine unrechtmäßige „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ bemängelte. In der Tat kann es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, wenn dem Verbraucher ein Produktvorteil vorgegaukelt wird, der eigentlich gar nichts Besonderes ist.

Irreführende geschäftliche Handlungen nach §5 UWG

“Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben […] enthält“, heißt es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Paragraph 5. Darunter fallen dann Angaben zu Beschaffenheit, Herstellung und Verwendungsmöglichkeit von Produkten. Auch die Zwecktauglichkeit, Lieferung oder die Vorteile der Waren betreffend, sind wahrheitsgemäße Aussagen zu machen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Das OLG Hamm hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, bei der ein Online-Shop seine Artikel als „Originalware“ bewarb. Im konkreten Fall ging es um Textilien. Ein Wettbewerber bemängelte, dass bei diesem Vorgehen § 5 UWG tangiert werde. Ist es nicht eine pure Selbstverständlichkeit, dass Originalware versandt wird und entsteht beim Kunden hier nicht der Eindruck eines scheinbaren Produktvorteils, der eigentlich gar keiner ist?

Mit seinem Urteil lehnte das Gericht die Beschwerde zwar ab (vgl. OLG Hamm, 20.12.2010 – I-4 W 121/10). Denn der Verkauf von Imitaten und Fälschungen finde „auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig“ statt. Folglich sei die Bewerbung eines Angebots als Originalware nicht zu beanstanden. Die Klägerseite hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen und wurde mit ihrer Unterlassungsaufforderung abschlägig beschieden.

„Werbung mit Selbstverständlichkeiten“

Dennoch wird in dem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass „eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen“ kann und zwar „sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird.“ Was für den Textil-Bereich in der genannten Fragestellung verneint wurde, kann also in anderen Bereichen durchaus zutreffen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Schon zuvor hatte der BGH in einem anderen Fall die Kriterien zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten in dieser Richtung vorgegeben (vgl. Entscheidung vom 23.10.2009, Az. I ZR 121/07). Demnach gilt:

Entscheidend für die Frage, ob eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt „ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann.“

Folgerungen für den Shopbetreiber

Shopanbieter sollten also prinzipiell beachten, dass ihre Werbung keine irreführende geschäftliche Handlung gemäß UWG darstellt. Wichtig dabei ist, die jeweiligen Branchenstandards und marktüblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Während in dem zu prüfenden Fall des BGH (ein Anbieter hatte mit dem Ankauf von Edelmetallen „ohne Ankaufgebühr“ geworben) eine unlautere Werbung festgestellt und beanstandet wurde (weil der Ankauf ohne Ankaufgebühr hier branchenüblich ist), zeigt das Beispiel aus dem Textilhandel, dass die Heraushebung eines Produktmerkmals (bei abweichenden Marktgegebenheiten) auch dann zulässig sein kann, wenn es sich auf den ersten Blick scheinbar um eine pure Selbstverständlichkeit handelt (Originalware).

Fazit

Online-Handel und Werbung sind und bleiben im Zweifelsfall ein diffiziles Geschäft. Unsere Hinweise stellen selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie in fragwürdigen Fällen gegebenenfalls einen fachkundigen Juristen hinzu oder verzichten Sie lieber auf die eine oder andere Formulierung, wenn Sie sich nicht ganz sicher über die Rechtmäßigkeit sind.

Wollen Sie Ihren Shopware Shop an die Spitze bringen? Wir beraten Sie gerne.

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Ein Kommentar »

  • OS schreibt:

    Das ist ein vernünftiges Urteil in meinen Augen. Während ich § 5 UWG teilweise unsinnig finde, so hat der Paragraph in einigen wenigen Branchen doch durchaus eine Daseinsberechtigung. In diesem Zusammenhang mit Originalware im Textilmarkt greift er aber zum Glück nicht und das finde ich aus den im Artikel erwähnten Gründen auch sehr sinnvoll.

    Gruß
    Oswald Sieg

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