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	<title>eCommerce SEO Blog</title>
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	<description>SEO und Online Marketing für Ihren Shop</description>
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		<title>Rechtliche Vorgaben beim Newsletterversand</title>
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		<pubDate>Sun, 05 Sep 2010 12:05:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wilde</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Online Marketing]]></category>
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		<category><![CDATA[Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[SEO]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Versand von Newslettern ist mit umfangreichen gesetzlichen Auflagen verbunden. Nur so lässt sich erreichen, dass die Spam-Flut im Internet halbwegs eingedämmt werden kann und der Verbraucher nicht jeden Tag mit hunderten Werbemails konfrontiert wird.

In den entsprechenden Gesetzen ist auch ganz klar festgelegt, dass Newsletter ausschließlich mit Einwilligung des Empfängers versendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann auf verschiedenen Wegen eingeholt werden. Die klassische Methode ist hierbei das Double-Opt-In-Verfahren, bei dem der Interessent seine Einwilligung für den Newsletter-Empfang nach der Anmeldung nochmals explizit bestätigen muss.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/09/Fotolia_9054229_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-860" title="newsletter" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/09/Fotolia_9054229_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der Versand von <strong>Newslettern</strong> ist mit umfangreichen gesetzlichen Auflagen verbunden. Nur so lässt sich erreichen, dass die Spam-Flut im Internet halbwegs eingedämmt werden kann und der Verbraucher nicht jeden Tag mit hunderten Werbemails konfrontiert wird.</p>
<p>In den entsprechenden Gesetzen ist auch ganz klar festgelegt, dass Newsletter ausschließlich mit Einwilligung des Empfängers versendet werden dürfen. Diese Einwilligung kann auf verschiedenen Wegen eingeholt werden. Die klassische Methode ist hierbei das <strong>Double-Opt-In-Verfahren</strong>, bei dem der Interessent seine Einwilligung für den Newsletter-Empfang nach der Anmeldung nochmals explizit bestätigen muss.</p>
<p>Es gibt jedoch Einzelfälle, bei denen auch der Versand von Newslettern rechtlich einwandfrei möglich ist, ohne vorher die Erlaubnis vom Empfänger eingeholt zu haben. Allerdings sind die <strong>rechtlichen Grenzen</strong> hier sehr eng gesteckt. Der Versender muss demnach ganz genau darauf achten, ob er auch wirklich die vorgegebenen Bedingungen erfüllt.</p>
<p>Um diesbezüglich Licht ins Dunkel zu bringen, haben wir uns diese Bedingungen einmal etwas genauer angesehen. Die entsprechende <strong>Ausnahmevorschrift</strong> findet sich im UWG § 7, Absatz 3. Dort ist folgender Ausnahmefall aufgeführt:</p>
<p>1. Der Versender hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten.</p>
<p>2. Er verwendet die E-Mail-Adresse ausschließlich zum Bewerben ähnlicher Produkte und Dienstleistungen.</p>
<p>3. Der Empfänger hat der Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen.</p>
<p>4. Der Versender weist den Empfänger darauf hin, dass er der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbezwecke jederzeit widersprechen kann. Der Widerspruch muss dabei möglich sein, ohne dass andere Kosten als die üblichen Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.</p>
<p>Es müssen also all diese Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Werbe-E-Mail rechtssicher auch ohne die explizite Einwilligung des Empfängers verschickt werden kann.</p>
<p>Rechtlich umstritten ist dagegen die Frage, ob man entsprechende <strong>Checkboxen</strong>, mit deren Aktivierung der Kunde seine <strong>Einwilligung zum Newsletterempfang</strong> gibt, schon vorausgefüllt mit einem Häkchen versehen darf. Die meisten Urteile in diesem Zusammenhang sahen dies als unzulässig an.</p>
<p>Fazit:<br />
Beim Versenden von E-Mails, deren Empfang der Empfänger nicht ausdrücklich und eindeutig zugestimmt hat, sollte der Shopbetreiber sehr vorsichtig sein. Die <strong>rechtlichen Rahmenbedingungen</strong> müssen hier äußerst korrekt eingehalten werden, ansonsten drohen teure <strong>Abmahnungen und Unterlassungsklagen</strong>. Dies bedingt auch, dass unaufgefordert versendete Werbemails unbedingt auf die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Kunden abgestimmt werden müssen – ein <strong>Massenversand </strong>ist hierbei also nicht rechtssicher möglich.</p>
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		<title>Black Hat Techniken: Google Bowling</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 16:42:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wilde</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[SEO - SEM]]></category>
		<category><![CDATA[Black Hat]]></category>
		<category><![CDATA[Bowling]]></category>
		<category><![CDATA[SEO]]></category>
		<category><![CDATA[Techniken]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Webmaster und Seitenbetreiber haben schon einmal etwas davon gehört, doch kaum einer weiß, worum es sich hierbei genau handelt: Die Rede ist vom so genannten „Google Bowling“.

Zur Informationen: Bei der beschriebenen Vorgehensweise handelt es sich um eine so genannte Black Hat Technik - also eine nach den Regeln der Suchmaschinen verbotene Vorgehensweise, um sich selbst Vorteile beim Ranking zu verschaffen. Doch nicht nur das: Google Bowling ist auch eine äußerst unfaire Art, gegen Wettbewerber vorzugehen. Wir distanzieren uns daher in jeglicher Form von dieser Technik und stellen sie hier ausschließlich zur Information unserer Leser vor.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_7129845_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-847" title="Bowling Pins in Formation 2" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_7129845_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Viele Webmaster und Seitenbetreiber haben schon einmal etwas davon gehört, doch kaum einer weiß, worum es sich hierbei genau handelt: Die Rede ist vom so genannten „<strong>Google Bowling</strong>“.</p>
<p>Zur Informationen: Bei der beschriebenen Vorgehensweise handelt es sich um eine so genannte Black Hat Technik &#8211; also eine nach den Regeln der Suchmaschinen verbotene Vorgehensweise, um sich selbst Vorteile beim Ranking zu verschaffen. Doch nicht nur das: Google Bowling ist auch eine äußerst unfaire Art, gegen Wettbewerber vorzugehen. Wir distanzieren uns daher in jeglicher Form von dieser Technik und stellen sie hier ausschließlich zur Information unserer Leser vor.</p>
<p>Dem Google Bowling liegt die Idee zugrunde, durch entsprechende Handlungen die Webseite beziehungsweise den Onlineshop eines Mitbewerbers zu schädigen oder im Idealfall ganz <strong>aus den Suchergebnissen zu verbannen</strong>. Anschließend ist der Platz frei für die eigene Webseite, die entsprechend höher gelistet werden kann.</p>
<p>Als diese Technik das erste Mal bekannt wurde, wehrten sich die Suchmaschinen vehement gegen den Vorwurf, dass einzelne Webmaster Einflüsse auf andere, in den Suchmaschinen gelistete Seiten nehmen könnten. Es wurde jedoch mehrfach nachgewiesen, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, dies zu tun. Zwei dieser Möglichkeiten wollen wir Ihnen nachfolgend etwas näher vorstellen.</p>
<p>Ein gern genutzter Weg, um seinen Konkurrenten zu schaden, ist das Setzen von Billiglinks auf die Seite des Konkurrenten. Mit speziellen Softwareprogrammen oder auch per Hand wird eine große Menge von minderwertigen Links &#8211; beispielsweise von Porno-, Viagra- oder Glücksspielseiten &#8211; auf die Webseite des Konkurrenten gesetzt. Dabei spekuliert der Webmaster darauf, dass dadurch für die Seite seines Konkurrenten eine „<strong>Bad Neighborhood</strong>“ (schlechte Nachbarschaft) entsteht, die dafür sorgt, dass die Suchmaschine die Seite fortan als unseriös ansieht und entsprechend abstuft oder ganz aus dem Index verbannt.</p>
<p>Bis heute ist es allerdings immer noch nicht zweifelsfrei erwiesen, inwieweit solche billigen Links der Seite wirklich schaden. Schaden Sie nicht, tritt genau der Gegeneffekt ein und Sie <strong>stärken damit die Seite</strong> Ihres Konkurrenten.</p>
<p>Eine weitere Möglichkeit in diesem Bereich ist das so genannte <strong>Google Bombing</strong>. Hierbei wird ebenfalls eine möglichst große Menge an Links auf die Seite des Konkurrenten gesetzt, allerdings wird dabei versucht zu erreichen, dass durch eine gezielte Veränderung der Linktexte die Seite des Konkurrenten fortan unter sehr zweifelhaften Begriffen gefunden wird.</p>
<p>Im Gegensatz zum Google Bowling werden hier also durchaus <strong>qualitativ hochwertige Links</strong> gesetzt, diese jedoch mit völlig unpassenden und falschen Linktexten versehen. Das beste Beispiel für diese Technik kommt von allerhöchster Stelle &#8211; vom amerikanischen Ex-Präsidenten George W. Bush. Gegner seiner Politik, die gleichzeitig im Black Hat Bereich tätig waren, sorgten dafür, dass für eine gewisse Zeit die Webseite des Weißen Hauses unter dem Begriff „miserable failure“ &#8211; zu deutsch: „erbärmliches Versagen“ &#8211; auf dem ersten Platz in den Suchergebnissen gefunden werden konnte. Dies wurde ausschließlich durch die Technik des Google Bombing erreicht.</p>
<p>Der Webmaster selbst hat praktisch keine Chance, sich gegen einen solchen Angriff zu wehren. Daher bleibt uns nur der <strong>Appell an alle Shopbetreiber</strong>: Wenden Sie keine solch unfairen und unethischen Methoden an.</p>
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		<title>Urteil des BGH über Preisaktualität in Suchmaschinen</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/urteil-des-bgh-uber-preisaktualitat-in-suchmaschinen/</link>
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		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 16:04:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wilde</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Preissuchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Preisvergleich]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gleicht einem Präzedenzfall: das Urteil des Bundesgerichtshofs über die Aktualität von Preisen in speziellen Suchmaschinen. Wurde es bereits im März dieses Jahr ausgesprochen, liegt es jedoch erst jetzt im Volltext vor und kann daher entsprechend ausgewertet werden.

Dem Urteil zugrunde lag ein Streit zweier Internethändler, die vornehmlich mit Haushaltselektronik handeln, über die Aktualität des Preises für eine Espressomaschine in der Preissuchmaschine idealo.de.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_11276674_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-842" title="Gesetzgebung" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_11276674_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Es gleicht einem Präzedenzfall: das Urteil des Bundesgerichtshofs über die Aktualität von Preisen in speziellen <strong>Suchmaschinen</strong>. Wurde es bereits im März dieses Jahr ausgesprochen, liegt es jedoch erst jetzt im Volltext vor und kann daher entsprechend ausgewertet werden.</p>
<p>Dem Urteil zugrunde lag ein Streit zweier Internethändler, die vornehmlich mit Haushaltselektronik handeln, über die <strong>Aktualität des Preises</strong> für eine Espressomaschine in der Preissuchmaschine idealo.de. Der Kläger warf dem Beklagten <strong>Irreführung</strong> vor, da dieser am 10.08.2006 um 20:00 Uhr mit seinem Angebot der Espressomaschine für exakt 550 Euro unter insgesamt 45 Angeboten auf dem ersten Platz stand. Klickte man dieses Angebot an und gelangte damit in den Onlineshop des Händlers, so musste man feststellen, dass hier die Espressomaschine nicht 550 Euro, sondern 587 Euro kostete. Der Grund: Um 17:00 Uhr &#8211; also rund drei Stunden vorher &#8211; fand eine <strong>Preiserhöhung</strong> statt, die jedoch von Seiten der Suchmaschinen noch nicht sofort publiziert wurde.</p>
<p>Der Kläger war der Meinung, dass der Beklagte damit unberechtigt für eine Zeit von mindestens drei Stunden auf <strong>dem ersten Platz</strong> unter den Espressomaschinen-Angeboten des betreffenden Typs stand. Der erste Prozess fand anschließend vor dem Landgericht Berlin statt, bei dem der Kläger jedoch unterlag. Die nächste Instanz stellte das Kammergericht dar, das schließlich seiner Klage stattgab. Begründung: Die Werbung des Beklagten sei irreführend, da sie den Eindruck erwecke, dass der Kunde auch um 20:00 Uhr die betreffende Espressomaschine noch für 550 Euro kaufen könne. Das Gericht weiter: Insbesondere im Internet erwartet der Verbraucher <strong>höchstmögliche Aktualität</strong> und es könne nicht angenommen werden, dass dieser über die Verzögerungen bei der Aktualisierung von Preisen in Preissuchmaschinen Bescheid wisse.</p>
<p>Auch der Einwand des Beklagten, dass in der Preissuchmaschine der Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr“ aufgeführt war, konnte vor dem Gericht nicht standhalten. Laut Gericht ist dieser Hinweis nur als Erklärung des Portalbetreibers zu verstehen, der Verbraucher jedoch könne diese nicht einwandfrei mit den nicht <strong>aktuellen Preisen</strong> in Verbindung bringen.</p>
<p>Ein weiterer Einwand des Beklagten betraf eine Zeitangabe, die mit im Angebot enthalten war. Sie lautete „10.08.2006, 02:23 Uhr“. Auch diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, dass er die angegebene Uhrzeit mit der letzten Aktualisierung der Preise im Onlineshops in Verbindung bringe.</p>
<p>Trotz dieser Misserfolge legte der Beklagte schließlich <strong>Revision beim Bundesgerichtshof</strong> ein. Er gab jedoch dem Kläger recht und folgte damit in weiten Teilen der Einschätzung des Kammergerichts. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Preisunterschiede zwischen der Preissuchmaschine und dem Onlineshop beim Verbraucher eine <strong>Irreführung mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz</strong> hervorrufen. Jeder Händler sei grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, für die Aktualität seiner Preise auch in den Suchmaschinen zu sorgen. Der Einwand des Beklagten, dass dies technisch nahezu unmöglich sei, konnte von diesem allerdings nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so dass der Bundesgerichtshof ihn nicht gelten ließen.</p>
<p>Was bedeutet das Urteil für Onlinehändler?</p>
<p>Der BGH hat also zweifelsfrei festgestellt, dass es sich bei <strong>Preisunterschieden zwischen Preissuchmaschine und Onlineshop</strong> um eine Irreführung des Verbrauchers handelt. Nun ist der Händler gefragt, seine Aktivitäten daraufhin einzustellen. Am leichtesten fällt dies, wenn nur noch Preissuchmaschinen in die eigene Werbestrategie einbezogen werden, die sicherstellen, dass die angegebenen Preise sofort nach einer Änderung auch auf der entsprechenden Webseite aktualisiert werden.</p>
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		<title>Wie soziale Netzwerke den potentiellen Shopkunden beeinflussen können</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/wie-soziale-netzwerke-den-potentiellen-shopkunden-beeinflussen-konnen/</link>
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		<pubDate>Sun, 08 Aug 2010 17:01:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wilde</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Online Marketing]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie wir bereits in einem früheren Beitrag in diesem Weblog aufgeführt haben, werden soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. auch für den Onlinehandel immer wichtiger. Die Reichweite eines Internetshops erhöht sich immens, wenn sich der Shopbetreiber aktiv in solchen Netzwerken engagiert und diese als Teil seiner Marketingstrategie betrachtet.

Wie wir bereits in einem früheren Beitrag in diesem Weblog aufgeführt haben, werden soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. auch für den Onlinehandel immer wichtiger. Die Reichweite eines Internetshops erhöht sich immens, wenn sich der Shopbetreiber aktiv in solchen Netzwerken engagiert und diese als Teil seiner Marketingstrategie betrachtet.



]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_21906142_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-823" title="Choice. Man and colored arrows." src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_21906142_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Wie wir bereits in einem früheren Beitrag in diesem Weblog aufgeführt haben, werden <strong>soziale Netzwerke</strong> wie <strong>Facebook, Twitter und Co</strong>. auch für den Onlinehandel immer wichtiger. Die Reichweite eines Internetshops erhöht sich immens, wenn sich der Shopbetreiber aktiv in solchen Netzwerken engagiert und diese als Teil seiner Marketingstrategie betrachtet.</p>
<p>Ganz zu Anfang bestanden die meisten sozialen Netzwerke aus überwiegend privaten Nutzern, die sich über ihre Hobbys, Interessen und Freizeitaktivitäten austauschen konnten. Es dauerte jedoch nicht lange, bis auch Unternehmen das <strong>Potenzial dieser Plattformen</strong> entdeckten und schließlich aktiv in die Netzwerke einstiegen. Kaum ein anderes Medium im Internet bietet ähnlich gute Möglichkeiten, sein eigenes Unternehmen und die entsprechenden Produkte in nahezu frei wählbarer Form darzustellen und mit Kunden und potentiellen Kunden aktiv in Kontakt zu treten.</p>
<p>Für viele Onlinehändler stellt sich nun jedoch die Frage, wie der Einsatz auf sozialen Plattformen im Internet potentielle Kunden beeinflussen könnte. Dieser Frage nahmen sich das eCommerce Center Handel und das Beratungsunternehmen Mücke und Sturm einmal etwas näher an und erstellten in der Folge eine <strong>aussagekräftige Studie.</strong></p>
<p>Über zwei Drittel der im Rahmen dieser Studie befragten Teilnehmer an sozialen Netzwerken im Internet gaben an, sich schon einmal über ein Unternehmen beziehungsweise dessen Produkte auf der entsprechenden <strong>Social Media Plattform</strong> informiert zu haben. Nicht nur bei Onlineshops und Shoppingportalen ist dies der Fall. Die Teilnehmer der Studie bestätigten, dass der Auftritt der betreffenden Unternehmen in sozialen Netzwerken durchaus einen Einfluss auf das gesamte Image haben kann. Durch die entsprechende Darstellung in den sozialen Netzwerken kann dieses Image aktiv beeinflusst und verändert werden.</p>
<p>Die Studie stellte den Teilnehmern dabei ganz konkret einige Onlineshops vor und fragte, inwieweit deren Aktivitäten auf sozialen Netzwerken das <strong>Gesamtbild des Unternehmens</strong> in den Augen des potentiellen Kunden verändert habe. Mehr als 40 Prozent der befragten Nutzer gaben hierbei an, deutliche Veränderungen wahrgenommen zu haben, bei einzelnen Shops waren es sogar bis zu 70 Prozent der Nutzer.</p>
<p>Fazit: An dieser Studie wird wieder einmal deutlich, wie wichtig der Auftritt auf sozialen Netzwerken für Onlinehändler inzwischen geworden ist. Nicht nur, dass diese Plattformen einen geeigneten Platz für die Bewerbung der eigenen Produkte und Dienstleistungen bieten &#8211; sie tragen auch aktiv zur <strong>Imagebildung</strong> für Unternehmen und insbesondere für Onlineshops bei. Nutzen Sie diese Chance und präsentieren Sie Ihr Unternehmen bei den wichtigsten <strong>Social Media Plattformen</strong> in einem möglichst guten Licht! Das Expertenteam von <strong>arboro.de</strong> hilft Ihnen gerne dabei.</p>
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		<title>Urteil zu Werbung mit durchgestrichenen „statt“-Preisen</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/urteil-zu-werbung-mit-durchgestrichenen-%e2%80%9estatt%e2%80%9c-preisen/</link>
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		<pubDate>Sun, 08 Aug 2010 14:41:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wilde</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[Preise]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist wieder einmal wie so oft: Was in der Offline-Welt tagtäglich gang und gäbe ist, kann im Internet zu ernsten und finanziell folgenreichen Problemen führen. Eine aktuelle Prozessserie mit anschließendem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf macht dies erneut deutlich.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_12146253_XS.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-814" title="Button unschlagbar günstig" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_12146253_XS.jpg" alt="" width="208" height="208" /></a>Es ist wieder einmal wie so oft: Was in der Offline-Welt tagtäglich gang und gäbe ist, kann im Internet zu ernsten und finanziell folgenreichen Problemen führen. Eine aktuelle <strong>Prozessserie</strong> mit anschließendem <strong>Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf</strong> macht dies erneut deutlich.</p>
<p>Es geht um die Werbung mit durchgestrichenen <strong>„statt“-Preisen</strong>. Beim Shoppingbummel in Ihrer Stadt haben Sie solche Angaben auf Preisschildern bestimmt schon einmal gesehen:</p>
<p><strong>„<span style="text-decoration: line-through;">Statt 39,99 EUR</span>  – Jetzt nur 19,99 EUR“</strong></p>
<p>Ein Onlinehändler entdeckte solche <strong>Preisangaben</strong> bei einem seiner Konkurrenten und empfand die durchgestrichenen Preise ohne weitere Erläuterung des Anbieters als wettbewerbsrechtlich nicht in Ordnung. Er versah den Konkurrenten in der Folge mit einer <strong>Abmahnung</strong>.</p>
<p>Nachdem der Konkurrent mit der Abmahnung nicht einverstanden war, ging die Sache vor das <strong>Landgericht Düsseldorf</strong>, das dem Beklagten in erster Instanz untersagte, mit durchgestrichenen „statt“-Preisen zu werben, ohne dass die Bedeutung dieser durchgestrichenen Preise klar herausgestellt wird. Dies wollte der Beklagte nicht hinnehmen und legte <strong>Berufung</strong> beim LG Düsseldorf ein.</p>
<p>Die Sache landete nun vor dem OLG Düsseldorf und wurde dort weiter verhandelt. Der Kläger verwies in diesem Zuge auf ein <strong>Urteil des BGH</strong>, nachdem die Bezugnahme auf einen „statt“-Preis irreführend ist, wenn der Werbende nicht klar herausstellt, um welchen Preis es sich dabei genau handelt. Der Kläger sah bei seinem Konkurrenten genau diese Situation gegeben.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf war allerdings anderer Meinung. Es sah die Berufung des Beklagten als durchaus begründet an und wies die Klage in diesem Zusammenhang zurück. Das Gericht machte deutlich, dass dem Kläger ein entsprechender <strong>Unterlassungsanspruch</strong> bereits von Anfang an nicht zugestanden habe.</p>
<p>Die Gründe für das Urteil: Laut OLG Düsseldorf handelt es sich bei der beanstandeten Werbung nicht um eine irreführende geschäftlicher Handlung. Die vom Kläger vorgeworfenen Unklarheiten bezüglich des besonderen Preisvorteils und wo dieser herkommt, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Laut den Richtern ist es nicht ersichtlich, dass der Durchschnittsverbraucher in dem <strong>durchgestrichenen „statt“-Preis</strong> etwas anderes sehen könnte, als den zu einem früheren Zeitpunkt geforderten Preis für die betreffende Ware. Der durchgestrichenen Preis stehe also für <strong>einen ehemaligen Preis</strong>, der damit für den Kunden auf den ersten Blick sichtbar ungültig gemacht werde.</p>
<p><a href="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_5327285_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-828" title="Soldes - Sales" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/08/Fotolia_5327285_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Fazit: Für Onlinehändler bedeutet das Urteil des OLG Düsseldorf zunächst einmal einen schönen <strong>Erfolg</strong>. Die Werbung mit durchgestrichenen „statt“-Preisen ist also durchaus zulässig und kann daher auch <strong>im Onlinehandel</strong> eingesetzt werden. Allerdings gibt es zwischen dem hier beschriebenen Fall und dem damaligen Fall, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, etliche Unterschiede. Es ist also nicht zu 100 Prozent sicher, ob der hier beschriebene Fall auch vor dem BGH den gleichen Verlauf genommen hätte. Ein wenig <strong>Restunsicherheit</strong> bleibt also immer</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteil des OLG Köln: Kunden dürfen benutzte Kosmetika zurückgeben</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/urteil-des-olg-koln-kunden-durfen-benutzte-kosmetika-zuruckgeben/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 16:42:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wilde</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich hat der Kunde bei der Bestellung über einen Onlineshop ein mindestens 14-tägiges Widerrufsrecht. Die entsprechenden Gesetze in Deutschland sehen allerdings vor, dass dieses Widerrufsrecht bei einigen Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das Problem dabei: Es ist nirgendwo eindeutig festgelegt, um welche Waren und Dienstleistungen es sich dabei genau handelt.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/07/Fotolia_11452983_XS.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-803" title="justitia" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/07/Fotolia_11452983_XS.jpg" alt="" width="170" height="254" /></a>Grundsätzlich hat der Kunde bei der Bestellung über einen <strong>Onlineshop</strong> ein mindestens <strong>14-tägiges Widerrufsrecht</strong>. Die entsprechenden Gesetze in Deutschland sehen allerdings vor, dass dieses Widerrufsrecht bei einigen Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das Problem dabei: Es ist nirgendwo eindeutig festgelegt, um welche Waren und Dienstleistungen es sich dabei genau handelt.</p>
<p>Aus diesem Grund gibt es immer wieder <strong>Abmahnungen und rechtliche Streitigkeiten</strong> bezügliche der Rückgabe von Waren. Am Oberlandesgericht Köln wurde kürzlich ein in diesem Zusammenhang interessanter Fall verhandelt.</p>
<p>Gegenstand der gerichtlichen Streitigkeit war folgende Formulierung in der <strong>Widerrufsbelehrung</strong> eines Onlineshops:</p>
<p><em>„Kosmetika können nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden.“</em></p>
<p>Ein Konkurrent klagte gegen diese Formulierung in der Widerrufsbelehrung und hatte nach einer ersten Niederlage vor dem Landgericht Aachen schlussendlich vor dem OLG Köln Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die getätigt Aussage über die <strong>Rückgabe von gebrauchter Kosmetik</strong> nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung genügt und daher unzulässig ist. Der Verbraucher würde durch die Aussage in seiner Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt.</p>
<p>Insbesondere werde der Verbraucher dadurch verwirrt, dass er keine konkreten Hinweise darauf erhalte, wann ein Kosmetika-Produkt als unbenutzt gilt. Der Kunde kann grundsätzlich nicht selbst beurteilen, ob beispielsweise das Öffnen einer Tube bereits als „Benutzen“ gilt, oder ob dieses erst dann vorliegt, wenn ein zusätzlich vorhandenes Siegel entfernt beziehungsweise bereits etwas vom Inhalt entnommen wurde.</p>
<p>Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Kunde im Online-Versandhandel über <strong>keine unmittelbare Prüfmöglichkeit der Ware</strong> verfügt, wie es beispielsweise in einem Ladengeschäft durch das zur Verfügung stellen eines Testproduktes möglich ist. Aus diesem Grund muss er unter Umständen das Produkt öffnen und ausprobieren, um einen Eindruck davon zu bekommen.</p>
<p>Für Shopbetreiber kann sich dieses Urteil allerdings als mitunter sehr problematisch erweisen. Sie müssen damit rechnen, <strong>angebrochene Kosmetika zurückgesendet</strong> zu bekommen, für die im Anschluss keinerlei Verwendung mehr besteht. Daher bleibt nur zu hoffen, dass die Kunden diese Regelung in fairer Manier anwenden und sie nicht dazu missbrauchen, allerlei Kosmetika kostenlos auszuprobieren beziehungsweise zu verwenden.</p>
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		<title>Neu bei Google: Shopbewertungen in Adwords-Anzeigen</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 16:16:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wilde</dc:creator>
				<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[SEO - SEM]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Google Adwords]]></category>
		<category><![CDATA[Shop]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Suchmaschinenriese Google hat sich mal wieder etwas Neues einfallen lassen. In Kürze sollen Werbeanzeigen, die von Kunden im Rahmen des Google Adwords Werbeprogramms geschaltet werden, automatisch mit Shopbewertungen verknüpft werden. In der Praxis sieht das Ganze so aus, dass der Suchmaschinenutzer neben dem eigentlichen Anzeigentext eine Skala von Sternesymbolen vorfindet, anhand derer sich die Beliebtheit des betreffenden Onlineshops bei seinen Kunden erahnen erlässt.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/07/Fotolia_10826649_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-791" title="Fotolia_10826649_XS" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/07/Fotolia_10826649_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der Suchmaschinenriese <strong>Google</strong> hat sich mal wieder etwas Neues einfallen lassen. In Kürze sollen <strong>Werbeanzeigen</strong>, die von Kunden im Rahmen des <strong>Google Adwords</strong> Werbeprogramms geschaltet werden, automatisch mit <strong>Shopbewertungen</strong> verknüpft werden. In der Praxis sieht das Ganze so aus, dass der <strong>Suchmaschinenutzer</strong> neben dem eigentlichen Anzeigentext eine Skala von Sternesymbolen vorfindet, anhand derer sich die <strong>Beliebtheit des betreffenden Onlineshops</strong> bei seinen Kunden erahnen erlässt.</p>
<p>Der Kunde soll damit auf den ersten Blick erkennen können, ob er dem durch die Anzeige beworbenen Onlineshop vertrauen kann. Allerdings ist noch nicht jede <strong>Bewertungslösung in Adwords</strong> integriert, bisher können lediglich Teilnehmer der folgenden <strong>Bewertungsportale</strong> mit einer Darstellung der Ergebnisse in den Adwords Anzeigen rechnen:</p>
<p>idealo.de<br />
dooyoo.de<br />
trustedshops.de<br />
ciao.de<br />
kelkoo.de<br />
geizkragen.de<br />
11880.com<br />
preistrend.de<br />
shopvote.de<br />
shopauskunft.de</p>
<p>Darüber hinaus hat Google einige Kriterien festgelegt, die der betreffende Onlineshop erfüllen muss, damit überhaupt Bewertungen angezeigt werden. So ist  vorgeschrieben, dass der Shopbetreiber zunächst <strong>30 verschiedene Bewertungen seiner Kunden</strong> sammeln muss, damit die anschließende Darstellung der Ergebnisse in Google Adwords realistisch und objektiv ausfällt. Zudem dürfen die einzelnen Wertungen nicht einfach nur aus einer Note bestehen, sondern müssen einen vom Kunden verfassten Bewertungstext enthalten. Damit möchte man Manipulationen so weit wie möglich vorbeugen. Etwas umstrittenen ist das Kriterium, nachdem ein Shop einen <strong>Mindestwert von 4,0</strong> aufweisen muss, um die Bewertungsanzeige in Adwords zu erhalten. Onlineshops, die schlechter abschneiden, werden nach Meinung vieler Experten hierbei quasi bevorzugt, da dieses schlechte Ergebnis letztendlich nicht in den Werbeanzeigen dargestellt wird.</p>
<p>Bisher wurden die Shopbewertungen in den <strong>Adwords Anzeigen</strong> ausschließlich im englischsprachigen Bereich angezeigt. Eine Einführung in Deutschland steht jedoch kurz bevor. Dies ist u. a. auch daran zu erkennen, dass Shopbewertungen für Google immer relevanter werden und deshalb bereits in die <strong>Produktsuche von Google Base</strong> integriert wurden. Für die Zukunft ist durchaus vorstellbar, dass die Bewertungen Einfluss auf das <strong>Ranking eines Onlineshops</strong> in den Suchergebnissen beziehungsweise in der Google-Produktsuche nehmen.</p>
<p>Der Shopbetreiber erkennt hieran wie wichtig es ist, eine möglichst große Anzahl zufriedener Stammkunden aufzubauen. Von ihnen wird zukünftig noch viel mehr abhängen. Das Team von <strong>arboro.de</strong> hilft Ihnen gerne bei der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zum Erhöhen der Kundenzufriedenheit.</p>
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		<title>Die Crux mit den Versandkosten</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 18:31:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[Online Marketing]]></category>
		<category><![CDATA[Shopsysteme]]></category>

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		<description><![CDATA[Fast alle Shopbetreiber kennen das Problem: die Wahl der richtigen Höhe für die Versandkosten im Shop. Nicht wenige haben in der Vergangenheit versucht, die aufgrund des harten Wettbewerbs im Internet teils sehr geringen Produktmargen durch überhöhte Versandkosten zu kompensieren. Das gewünschte Ergebnis stellt sich fast nie ein. Im Gegenteil: Die Kunden sprangen reihenweise ab, nachdem sie ihre Warenkörbe im Onlineshop prall gefüllt hatten. Der Super-GAU für jeden Shopbetreiber. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/07/Fotolia_6135169_XS.jpg"><img src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/07/Fotolia_6135169_XS-150x150.jpg" alt="" title="3d human figure with empty shopping cart" width="150" height="150" class="alignleft size-thumbnail wp-image-777" /></a></p>
<p>Fast alle <strong>Shopbetreiber</strong> kennen das Problem: die Wahl der richtigen Höhe für die Versandkosten im Shop. Nicht wenige haben in der Vergangenheit versucht, die aufgrund des harten Wettbewerbs im Internet teils sehr geringen Produktmargen durch überhöhte Versandkosten zu kompensieren.</p>
<p>Das gewünschte Ergebnis stellt sich fast nie ein. Im Gegenteil: Die Kunden sprangen reihenweise ab, nachdem sie ihre Warenkörbe im <strong>Onlineshop</strong> prall gefüllt hatten. Der <strong>Super-GAU für jeden Shopbetreiber</strong>.</p>
<p>Bleibt die Frage offen, wie man an die Sache richtig herangehen sollte bzw. wie hoch die Versandkosten ausfallen sollten, damit zu einen die Unkosten des Händlers vollständig gedeckt sind, andererseits aber auch der Kunde nicht das Gefühl bekommt, hierbei über den Tisch gezogen zu werden.</p>
<p><strong>Hier die wichtigsten Tipps in diesem Zusammenhang:</strong></p>
<p><strong>1. Berechnen Sie die Versandkosten realistisch und fair</strong><br />
Mit überhöhten Versandkosten können Sie allenfalls kurzfristige Erfolge erzielen. Berechnen Sie daher Ihre Versandkostensätze so, dass zwar all Ihre Kosten gedeckt sind, dem Kunden aber darüber hinaus keine weiteren Kosten entstehen. Klären Sie Ihre Kunden darüber auf, wie sich die Versandkosten zusammensetzen. So entsteht Transparenz und Vertrauen.</p>
<p><strong>2. Geben Sie die Versandkosten stets in unrunden Summen an</strong><br />
Gerundete Versandkostensätze wirken immer willkürlich und überhöht. Wenn Sie dagegen präzise Versandkostensätze angeben, die ruhig auch unrund sein dürfen, entsteht beim Kunden das Gefühl, dass Sie messerscharf kalkuliert haben und ihm nur die absolut nötige Summe für den Versand berechnen. Nutzen Sie diesen Umstand!</p>
<p><strong>3. Führen Sie versandkostenfreie Sonderaktionen durch</strong><br />
Von Zeit zu Zeit sollten Sie Sonderaktionen bzw. Aktionsverkäufe durchführen, bei denen alle Sendungen versandkostenfrei verschickt werden. Das steigert die Umsätze und lockt auch Kunden an, denen die normalen Versandkostensätze vielleicht zu hoch sind.</p>
<p><strong>4. Liefern Sie ab einem bestimmten Bestellwert generell versandkostenfrei</strong><br />
Als Wertschätzung für Kunden, die besonders viel Geld in Ihrem Shop ausgeben, sollten Sie die Regel einführen, dass ab einem gewissen Bestellwert keine Versandkosten berechnet werden. Zusätzlicher Vorteil: Viele Kunden kaufen mehr, um über diese Schwelle zu kommen.</p>
<p><strong>5. Bevorzugen Sie Stammkunden bei den Versandkosten</strong><br />
Stammkunden sollten ebenfalls eine möglichst große Wertschätzung erfahren. Dies erreichen Sie zum Beispiel damit, dass ab einer bestimmten Anzahl von Bestellungen oder einer bestimmten Gesamtbestellsumme zukünftig keine Versandkosten mehr berechnet werden. Damit sorgen Sie dafür, dass Stammkunden nicht zur Konkurrenz abwandern, sondern immer wieder bei Ihnen bestellen.</p>
<p><strong>6. Zeigen Sie die Versandkosten nicht erst im Warenkorb an</strong><br />
Viele Kunden ärgern sich über (vermeintlich) zu hohe Versandkosten. Besonders dann, wenn diese erst während des Bestellprozesses angezeigt werden. Absprünge ohne Kauf sind die Folge. Vertrauenserweckender ist es da, die Versandkosten bereits auf der Artikelseite anzuzeigen.</p>
<p><strong>7. Lassen Sie Ihre Kunden die Versandkosten bestimmen</strong><br />
Eine ganz neue Idee: Lassen Sie Ihre Kunden doch einen Preis für angemessene Versandkosten vorschlagen! Es gibt inzwischen spezielle Skripte für Preisvorschläge in Onlineshops, die Sie leicht anpassen können. Selbstverständlich gilt der vorgeschlagene Preis immer nur, wenn Sie diesem explizit zustimmen.</p>
<p>Wollen Sie mit Ihren Onlineshop gut beraten sein? Dann kümmern Sie sich um die Optimierung Ihrer Webseite. Ein <a href="http://www.arboro.de"><strong>SEO Profi</strong></a> wie arboro UG kann Ihnen dabei zur Seite stehen.</p>
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		<title>Vorsicht bei der Darstellung von Testergebnissen</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 18:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>

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		<description><![CDATA[
Testergebnisse sind eine tolle Möglichkeit, Kunden vom Nutzen und Wert eines Produktes zu überzeugen. Aus diesem Grund werden sie – insbesondere in Onlineshops – besonders gerne im Rahmen der Produktbeschreibungen verwendet. 
Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden, jedoch gilt es auch hier – wie in so vielen Bereichen des Internetmarketings – bestimmte Regeln und Vorschriften zu beachten. Seien wir doch mal ehrlich: Nicht jeder Test führt zum gewünschten Ergebnis für das zu verkaufende Produkt – und doch wäre es enorm hilfreich, ein Testergebnis als Umsatzbeschleuniger zu veröffentlichen.
Wie bringt man diese Tatsachen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/07/Fotolia_15830665_XS-150x150.jpg" alt="" title="Abhacken" width="150" height="150" class="alignleft size-thumbnail wp-image-771" /></a></p>
<p>Testergebnisse sind eine tolle Möglichkeit, Kunden vom Nutzen und Wert eines Produktes zu überzeugen. Aus diesem Grund werden sie – insbesondere in <strong>Onlineshops</strong> – besonders gerne im Rahmen der Produktbeschreibungen verwendet. </p>
<p>Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden, jedoch gilt es auch hier – wie in so vielen Bereichen des <strong>Internetmarketing</strong>s – bestimmte Regeln und Vorschriften zu beachten. Seien wir doch mal ehrlich: Nicht jeder Test führt zum gewünschten Ergebnis für das zu verkaufende Produkt – und doch wäre es enorm hilfreich, ein Testergebnis als Umsatzbeschleuniger zu veröffentlichen.</p>
<p>Wie bringt man diese Tatsachen unter einen Hut? Richtig – indem man die Testergebnisse so darstellt, dass sie den gewünschten Effekt beim potentiellen Kunden erzielen. Dafür kann es sich zum Beispiel anbieten, einzelne Elemente wegzulassen, um den gewünschten Artikel in einem besseren Licht erstrahlen zu lassen. Gleicher Effekt kann erzielt werden, wenn <strong>Testergebnisse </strong>nicht einfach nur im <strong>Shop </strong>dargestellt, sondern vom Betreiber zusätzlich kommentiert werden.</p>
<p>Doch Vorsicht: Eine solche Vorgehensweise kann wettbewerbswidrig und daher abmahngefährdet sein! Mitbewerber können sich in berechtigten Fällen darauf berufen, dass ihre Produkte durch die Veröffentlichung unvollständiger oder <strong>kommentierter Testergebnisse</strong> schlechter dastehen.</p>
<p>So geschah es kürzlich in einem Fall, der vor dem <strong>LG Bielefeld verhandelt</strong> wurde. Ein <strong>Onlinehändler mahnte seinen Konkurrenten ab</strong>, da dieser <strong>unvollständige und eigens kommentierte Testergebnisse</strong> von zwei Produkttests in seinem Shop dargestellt hatte, die nach Ansicht des Abmahnenden seine Produkte besonders negativ hervorhoben</p>
<p>Das Landgericht gab dem Abmahner recht. Zunächst wurde festgestellt, dass es sich im betreffenden Fall um vergleichende Werbung handelt, da der Beklagte sich nicht nur darauf beschränkte, Kritik an den Produkten des Mitbewerbers zu äußern, sondern auch gleich noch seine eigenen Waren als bessere Alternative herausstellte.</p>
<p>Weiterhin fehlten in der <strong>Darstellung der Testergebnisse</strong> Hinweise zu weiteren, kompatiblen Produkten sowie der Hinweis auf das immerhin noch befriedigende Abschneiden des Produktes seines Konkurrenten. All diese Punkte bewegten das Gericht dazu, die Bewerbung der eigenen Artikel des Beklagten als wettbewerbswidrig anzusehen.</p>
<p>Lassen Sie sich deshalb nur vom Profi beraten. Das <a href="http://www.arboro.de"><strong>Unternehmen arboro UG</strong></a> kümmert sich um Ihre Belange für einen sicheren Auftritt im Web.</p>
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		<title>Facebook für Onlinehändler</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/facebook-fur-onlinehandler/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Jul 2010 13:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[Online Marketing]]></category>

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		<description><![CDATA[
Das Internet-Netzwerk Facebook ist mittlerweile in aller Munde. Ebenso wie Twitter oder Xing dient es dazu, die sozialen Kontakte der Mitglieder untereinander zu fördern und diesen dafür die entsprechende Plattform zur Verfügung zu stellen.
Jedes Mitglied hat dabei die Möglichkeit, eine persönliche Seite zu erstellen und diese nach Belieben zu gestalten. Es können beispielsweise private Fotos in verschiedene Alben eingepflegt, Texte veröffentlicht und persönliche Hobbys und Vorlieben dargestellt werden. Andere Mitglieder haben die Möglichkeit, sich mit Ihnen zu vernetzen, beziehungsweise durch private Nachrichten gegenseitig in Kontakt zu treten.
Dies ist jedoch nur ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-761" title="enjoy the world wide web" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2010/07/Fotolia_2524365_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /><br />
Das Internet-Netzwerk <strong>Facebook</strong> ist mittlerweile in aller Munde. Ebenso wie <strong>Twitter oder Xing</strong> dient es dazu, die sozialen Kontakte der Mitglieder untereinander zu fördern und diesen dafür die entsprechende<strong> Plattform</strong> zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Jedes Mitglied hat dabei die Möglichkeit, eine persönliche Seite zu erstellen und diese nach Belieben zu gestalten. Es können beispielsweise private Fotos in verschiedene Alben eingepflegt, <strong>Texte veröffentlicht</strong> und persönliche Hobbys und Vorlieben dargestellt werden. Andere Mitglieder haben die Möglichkeit, sich mit Ihnen zu vernetzen, beziehungsweise durch <strong>private Nachrichten</strong> gegenseitig in Kontakt zu treten.</p>
<p>Dies ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Inzwischen werden soziale Netzwerke auch von immer mehr Unternehmen und Onlineshopbetreibern genutzt, um ihre Produkte und Dienstleistungen möglichst optimal zu vermarkten. Dabei besteht die einzige Aufgabe zunächst darin, ein entsprechendes Profil bei Facebook für den eigenen Onlineshop anzulegen.</p>
<p><strong>Doch was lässt sich damit genau erreichen?</strong><br />
Hier einige der Möglichkeiten, die sich Ihnen bieten, wenn auch Sie mit Ihrem O<strong>nlineshop bei Facebook</strong> vertreten sind:</p>
<p>- Sie können zunächst Ihr gesamtes <strong>Warenangebot über die Plattform promoten</strong> und dadurch neue Kunden gewinnen.</p>
<p>- Bei Sonderaktionen beziehungsweise Sonderangeboten haben Sie die Möglichkeit, diese schnell und einfach bekannt zu machen.</p>
<p>- Darüber hinaus können Sie nicht nur <strong>neue Kunden gewinnen</strong>, sondern sich auch mit anderen Kollegen beziehungsweise Shopbetreibern vernetzen und vom gegenseitigen Informationsaustausch profitieren.</p>
<p>- Bei Änderungen im Unternehmen und neuen Produkten beziehungsweise Dienstleistungen im Sortiment kann Facebook auch die Aufgabe einer <strong>Plattform für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</strong> übernehmen. Die entsprechenden Nachrichten werden hier meist wesentlich schneller und öfter gelesen, als bei einer klassischen Pressemitteilung.</p>
<p>- Weiterhin können Sie Facebook dazu nutzen, <strong>Feedback von Ihren Kunden</strong> zu bekommen.</p>
<p>-<strong> Produkte und Dienstleistungen</strong>, bei denen Sie sich noch nicht sicher sind, ob Sie diese ins Sortiment aufnehmen sollen, können Sie über Facebook entsprechende<br />
<strong>Umfragen starten</strong> und damit aktiv und besonders günstig Marktforschung betreiben.</p>
<p>Wie Sie sehen, sind die Möglichkeiten, soziale <strong>Netzwerke wie Facebook</strong> zu nutzen, sehr vielfältig. Allerdings sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass auch dieser Weg der <strong>Vermarktung</strong> der eigenen <strong>Produkte und Dienstleistungen</strong> den entsprechenden Einsatz an Zeit und Arbeit erfordert. Sie müssen sich aktiv um Ihren Account kümmern und diesen regelmäßig pflegen, damit das Ganze wirklich Sinn macht.</p>
<p>Wollen Sie auch in Facebook mit Ihren Onlineshop vertreten sein? Dann informieren Sie sich beim <a href="http://www.arboro.de"><strong>SEO-Experten</strong></a> arboro UG. Ihr Dienstleister für moderne Webauftritte.</p>
]]></content:encoded>
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