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	<title>eCommerce SEO Blog &#187; Gesetze</title>
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	<description>SEO und Online Marketing für Ihren Shop</description>
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		<title>Gerichtsurteile: Werbung im Online-Shop mit „Echtheitsgarantie“</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 11:48:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Echtheitsgarantie]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbung im Online-Shop]]></category>

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		<description><![CDATA[Sie werben im Shop mit „Originalware“ und geben darauf eine Echtheitsgarantie? Je nach Branchenumfeld kann das juristisch problematisch sein. Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerseite hierbei eine unrechtmäßige „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ bemängelte. In der Tat kann es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, wenn dem Verbraucher ein Produktvorteil vorgegaukelt wird, der eigentlich gar nichts Besonderes ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie werben im Shop mit „Originalware“ und geben darauf eine Echtheitsgarantie? Je nach Branchenumfeld kann das juristisch problematisch sein. Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerseite hierbei eine unrechtmäßige „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ bemängelte. In der Tat kann es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, wenn dem Verbraucher ein Produktvorteil vorgegaukelt wird, der eigentlich gar nichts Besonderes ist.</p>
<p><strong>Irreführende geschäftliche Handlungen nach §5 UWG</strong></p>
<p>“Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben […] enthält“, heißt es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Paragraph 5. Darunter fallen dann Angaben zu Beschaffenheit, Herstellung und Verwendungsmöglichkeit von Produkten. Auch die Zwecktauglichkeit, Lieferung oder die Vorteile der Waren betreffend, sind wahrheitsgemäße Aussagen zu machen.</p>
<p><strong>Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm </strong></p>
<p>Das OLG Hamm hatte in einer Angelegenheit zu entscheiden, bei der ein Online-Shop seine Artikel als „Originalware“ bewarb. Im konkreten Fall ging es um Textilien. Ein Wettbewerber bemängelte, dass bei diesem Vorgehen <strong><a title="§ 5 UWG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html" target="_blank">§ 5 UWG</a></strong> tangiert werde. Ist es nicht eine pure Selbstverständlichkeit, dass Originalware versandt wird und entsteht beim Kunden hier nicht der Eindruck eines scheinbaren Produktvorteils, der eigentlich gar keiner ist?</p>
<p>Mit seinem Urteil lehnte das Gericht die Beschwerde zwar ab (vgl.<strong> <a title="OLG Hamm, 20.12.2010 - I-4 W 121/10" href="http://www.e-recht24.de/news/ecommerce/6848-werbung-echtheitsgarantie-originalware.html" target="_blank">OLG Hamm, 20.12.2010 &#8211; I-4 W 121/10</a></strong>). Denn der Verkauf von Imitaten und Fälschungen finde „auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig“ statt. Folglich sei die Bewerbung eines Angebots als Originalware nicht zu beanstanden. Die Klägerseite hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen und wurde mit ihrer Unterlassungsaufforderung abschlägig beschieden.</p>
<p><strong>„Werbung mit Selbstverständlichkeiten“</strong></p>
<p>Dennoch wird in dem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass „eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen <strong><a title="§ 5 UWG" href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" target="_blank">§ 5 UWG</a></strong> verstoßen“ kann und zwar „sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird.“ Was für den Textil-Bereich in der genannten Fragestellung verneint wurde, kann also in anderen Bereichen durchaus zutreffen.</p>
<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs</strong></p>
<p>Schon zuvor hatte der BGH in einem anderen Fall die Kriterien zur Werbung mit Selbstverständlichkeiten in dieser Richtung vorgegeben (vgl. <strong><a title="Entscheidung vom 23.10.2009, Az. I ZR 121/07" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1977" target="_blank">Entscheidung vom 23.10.2009, Az. I ZR 121/07</a></strong>). Demnach gilt:</p>
<p><em>Entscheidend für die Frage, ob eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt „ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann.“</em></p>
<p><strong>Folgerungen für den Shopbetreiber</strong></p>
<p>Shopanbieter sollten also prinzipiell beachten, dass ihre Werbung keine irreführende geschäftliche Handlung gemäß UWG darstellt. Wichtig dabei ist, die jeweiligen Branchenstandards und marktüblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Während in dem zu prüfenden Fall des BGH (ein Anbieter hatte mit dem Ankauf von Edelmetallen „ohne Ankaufgebühr“ geworben) eine unlautere Werbung festgestellt und beanstandet wurde (weil der Ankauf ohne Ankaufgebühr hier branchenüblich ist), zeigt das Beispiel aus dem Textilhandel, dass die Heraushebung eines Produktmerkmals (bei abweichenden Marktgegebenheiten) auch dann zulässig sein kann, wenn es sich auf den ersten Blick scheinbar um eine pure Selbstverständlichkeit handelt (Originalware).</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Online-Handel und Werbung sind und bleiben im Zweifelsfall ein diffiziles Geschäft. Unsere Hinweise stellen <em>selbstverständlich</em> keine Rechtsberatung dar. Ziehen Sie in fragwürdigen Fällen gegebenenfalls einen fachkundigen Juristen hinzu oder verzichten Sie lieber auf die eine oder andere Formulierung, wenn Sie sich nicht ganz sicher über die Rechtmäßigkeit sind.</p>
<p>Wollen Sie Ihren <a title="Shopware Shop" href="http://www.arboro.de/" target="_blank"><strong>Shopware Shop</strong></a> an die Spitze bringen? Wir beraten Sie gerne.</p>
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		<title>Shop-Usability: Umsätze verbessern durch mehr Suchkomfort</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 14:19:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
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		<category><![CDATA[Benutzerfreundlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[integrierte Shopsuchen]]></category>
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		<description><![CDATA[Artikel, die Sie im E-Shop anbieten, möchten Sie natürlich auch verkaufen. Dumm nur, wenn der Kunde sie nicht findet. Damit der Absatz nicht stagniert, weil Shopbesucher zu lange nach dem gewünschten Produkt auf Ihren Webseiten fahnden müssen, hilft eine gute Suchfunktion. Neben einer effektiven Suchtechnologie ist dabei auch die passende Platzierung und grafisch optimale Einbindung im Webshop wichtig. Ein gutes Sortiment ist schon die halbe Miete für den E-Commerce-Erfolg. Jedenfalls sollte man davon ausgehen, dass Ihre planvoll ausgesuchten Produkte, die Sie]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Artikel, die Sie im E-Shop anbieten, möchten Sie natürlich auch verkaufen. Dumm nur, wenn der Kunde sie nicht findet. Damit der Absatz nicht stagniert, weil Shopbesucher zu lange nach dem gewünschten Produkt auf Ihren Webseiten fahnden müssen, hilft eine gute Suchfunktion. Neben einer effektiven Suchtechnologie ist dabei auch die passende Platzierung und grafisch optimale Einbindung im Webshop wichtig.</p>
<p>Ein gutes Sortiment ist schon die halbe Miete für den E-Commerce-Erfolg. Jedenfalls sollte man davon ausgehen, dass Ihre planvoll ausgesuchten Produkte, die Sie in ansprechender Qualität zum tollen Preis im Shop-Angebot haben, auch ihre Abnehmer finden. Doch weit gefehlt, wenn Online-User nicht die richtige Shopkategorie anwählen und &#8211; trotz Kaufinteresse &#8211; nach ein paar Klicks den Laden wieder verlassen. Übersichtliche Shopstrukturen, aussagekräftige Kategorien und eine schnelle Navigation im Shop sind daher unerlässlich. Ihre Shop-Usability (Benutzerfreundlichkeit) steigern Sie zusätzlich durch weitere Shop-Elemente.</p>
<p><strong>Verbessern Sie die Shop-Usability und führen Sie den User zum Produkt</strong></p>
<p>Eines davon ist eine optimierte Suchfunktion. Jeder zweite Shopkunde nutzt <strong><a title="integrierte Shopsuchen" href="http://www.konversionskraft.de/conversion-optimierung/die-7-conversion-geheimnisse-des-auto-suggest.html" target="_blank">integrierte Shopsuchen</a></strong>.  Nach Eingabe eines Begriffs, einer Produktbezeichnung oder eines Markennamens wird der User im Idealfall direkt zu Ihren Shop-Angeboten geführt. Je besser die Suche selbst auf unpräzise Suchanfragen passende Treffer generiert, umso besser für den Shop-Umsatz. Eine leistungsstarke Suchtechnologie kann hier wichtige Pluspunkte nicht zuletzt im Vergleich zu anderen Anbietern darstellen. „Hier finde ich immer so schnell, was ich gesucht habe. Hier kann ich öfter einkaufen.“</p>
<p><strong>Suchfunktionen gut platzieren</strong></p>
<p>Durch eine komfortable Shopsuche erleichtern Sie den Verkaufsabschluss daher enorm. Machen Sie es Ihren Kunden so einfach wie möglich. Wenn er nicht nur das gewünschte Produkt, sondern auch die Suchfunktion erst lange suchen muss, können Sie es auch gleich sein lassen. Präsentieren Sie die Suchmaske daher an einer gut ersichtlichen und schnell erreichbaren Ecke auf der Webseite. Um Ihr Suchangebot zu finden, sollte der User weder scrollen müssen noch die Lesebrille herauskramen, um seine Eingaben im kleinen Textfeld zu erkennen.</p>
<p><strong>Synonyme und andere Feinheiten</strong></p>
<p>Besonders sinnvoll und komfortabel ist es selbstverständlich, wenn sich Ihre Shopsuche auf Wortähnlichkeiten und Rechtschreibkorrektur versteht. Wer ausversehen „Waschmashine“ eingibt, sollte natürlich trotzdem Ihre einschlägigen Produkte angezeigt erhalten. Und wer nach „Bildschirm“ sucht, sollte vielleicht Ihre Artikel auch dann aufspüren können, wenn Sie diese unter „Monitore“ in Ihrem Online-Katalog führen. Automatisch generierte Vorschläge zur Weitersuche können ebenfalls eine zweckdienliche Unterstützung sein.</p>
<p><object width="560" height="315" classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/IjtLLvalL8k?version=3&amp;hl=de_DE" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed width="560" height="315" type="application/x-shockwave-flash" src="http://www.youtube.com/v/IjtLLvalL8k?version=3&amp;hl=de_DE" allowFullScreen="true" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true" /></object></p>
<p><strong>Beste Ergebnisse bereits mit kleinem Budget</strong></p>
<p>Stellt sich die Frage nach den Kosten. Auch ohne teure Spezial-Lösungen lässt sich viel machen. Professionelle Shopsysteme bringen bereits hochwertige Suchfunktionen mit. Hier kommt es dann vor allem darauf an, die vorhandenen Möglichkeiten bestmöglich im eigenen Webshop umzusetzen. Also zum Beispiel die genannten Punkte:</p>
<ul>
<li>Gut sichtbare Platzierung in der Menüstruktur</li>
<li>Ansprechendes und hervorgehobenes Design</li>
<li>Angenehme Schriftgröße, Suchfeld nicht zu klein</li>
<li>Evtl. separater Hinweis auf die Suchfunktion</li>
</ul>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Schauen Sie sich Ihre Startseite und die Produktseiten im Webshop mit dem Blick des Users an. Springt Ihre Suchfunktion sofort ins Auge? Ist Sie auf jeder Seite an derselben Stelle integriert? Wenn Sie Ihre Artikel nicht nur im Online-Katalog einstellen möchten, sondern auch dafür sorgen, dass sie von Kunden zügig gefunden werden, sollten Sie ein großes Interesse an einer guten Shop-Usability und einer optimalen Platzierung der Shopsuche haben.</p>
<p>Ihre <a title="Shopware Agentur" href="http://www.arboro.de" target="_blank"><strong>Shopware</strong> <strong>Agentur</strong></a> im Internet. Wir helfen Ihnen, Ihre Umsätze anzupassen.</p>
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		<title>Facebook Like-Button, Twitter &amp; Co nicht rechtskonform</title>
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		<pubDate>Sat, 17 Dec 2011 12:21:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz in sozialen Netzwerken]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook Like Button]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook rechtskonform]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder wird die Frage diskutiert, ob die Einbindung von Social Plugins wie der „Gefällt mir“ Button von Facebook nach deutschem Recht zulässig ist. Denn in vielen Fällen werden durch die Platzierung persönliche Daten gespeichert und für Dritte zugänglich gemacht. Nun hat der „Düsseldorfer Kreis“, ein Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden, für Klarheit gesorgt: Datenerhebungen und deren Weitergabe ohne Information des Nutzers sind rechtswidrig.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder wird die Frage diskutiert, ob die Einbindung von Social Plugins wie der „Gefällt mir“ Button von Facebook nach deutschem Recht zulässig ist. Denn in vielen Fällen werden durch die Platzierung persönliche Daten gespeichert und für Dritte zugänglich gemacht. Nun hat der „Düsseldorfer Kreis“, ein Zusammenschluss der obersten Datenschutzbehörden, für Klarheit gesorgt: Datenerhebungen und deren Weitergabe ohne Information des Nutzers sind rechtswidrig.</p>
<p><strong>Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken</strong></p>
<p>Nachdem schon seit längerem Unklarheit in Bezug auf die Verwendung von datenschutzrelevanten Plugins von sozialen Netzwerken im Internet bestand, haben die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in einem zweiseitigen Papier nun gleich ein ganzes Bündel an wichtigen Aussagen getroffen.</p>
<p><strong>Eine der zentralen Feststellungen lautet:</strong></p>
<p>„<em>Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unter-binden, unzulässig.“</em></p>
<p><strong>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung</strong></p>
<p>Argumentationszentrum der Erläuterungen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demzufolge gilt im Bereich von Datenerhebungen grundsätzlich im Internet:</p>
<ul>
<li>Generell herrscht das Einwilligungsprinzip</li>
<li>Es besteht Anspruch auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten</li>
<li>Verfahren zur biometrischen Gesichtserkennung sind ohne Einwilligung unzulässig</li>
<li>Personbeziehbare Profilbildung ohne Einwilligung ist nicht statthaft</li>
</ul>
<p><object width="560" height="315" classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/twNEHSk8TfQ?version=3&amp;hl=de_DE" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed width="560" height="315" type="application/x-shockwave-flash" src="http://www.youtube.com/v/twNEHSk8TfQ?version=3&amp;hl=de_DE" allowFullScreen="true" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true" /></object></p>
<p>Der gemeinsame Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich datiert vom 8.12.1012. Den genauen Wortlaut können Sie hier in einer PDF-Version auf den Seiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BFDI) nachlesen: <strong><a title="Datenschutz in sozialen Netzwerken" href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.html?nn=409242" target="_blank">Datenschutz in sozialen Netzwerken</a></strong>.</p>
<p><strong>Folgen für den Shopbetreiber</strong></p>
<p>Die konkreten Folgen und Auswirkungen für Shopbetreiber, die Social Plugins verwenden, sind unabsehbar. In Schleswig-Holstein werden bereits <strong><a title="rechtliche Verfahren gegen Webseitenanbieter" href="http://www.dr-bahr.com/news/duesseldorfer-kreis-like-button-von-facebook-co-datenschutzwidrig.html" target="_blank">rechtliche Verfahren gegen Webseitenanbieter</a></strong> betrieben. Auch der Düsseldorfer Kreis findet klare Worte für Anbieter deutscher Websites mit entsprechenden Plugins:</p>
<p><em>„Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netz-werkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“</em></p>
<p>Suchen Sie <a title="Shopware Suchmaschinenoptimierung" href="http://www.arboro.de/shopware-suchmaschinenoptimierung.html" target="_blank"><strong>Shopware Suchmaschinenoptimierung</strong></a>? Finden Sie bei uns Ihren Ansprechpartner!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gerichtsurteil: Impressumspflicht für Facebook-Seiten</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/impressumspflicht-fuer-facebook/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 14:28:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumspflicht Facebook]]></category>

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		<description><![CDATA[Shopbetreiber aufgepasst! Wenn Sie Facebook nutzen, um auf Ihre Produkte und Angebote aufmerksam zu machen, sorgen Sie dafür, dass Sie allen Impressumspflichten nachkommen. Im Zweifel drohen Abmahngebühren. Wie jetzt das LG Aschaffenburg entschied, lässt sich der geforderten Anbieterkennzeichnung aber mit ganz einfachen Mitteln nachkommen. In einer Gerichtsentscheidung vom 19.08.2011 wurde höchstrichterlich festgestellt: „Auch Nutzer von ‚Social Media‘ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Shopbetreiber aufgepasst! Wenn Sie Facebook nutzen, um auf Ihre Produkte und Angebote aufmerksam zu machen, sorgen Sie dafür, dass Sie allen Impressumspflichten nachkommen. Im Zweifel drohen Abmahngebühren. Wie jetzt das LG Aschaffenburg entschied, lässt sich der geforderten Anbieterkennzeichnung aber mit ganz einfachen Mitteln nachkommen.</p>
<p>In einer <strong><a title="Gerichtsentscheidung vom 19.08.2011" href="http://openjur.de/u/237461.html" target="_blank">Gerichtsentscheidung vom 19.08.2011</a></strong> wurde höchstrichterlich festgestellt: „Auch Nutzer von ‚Social Media‘ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.“ <em>(Aktenzeichen: Az. 2 HK O 54/11). Damit fallen auch von Shopbetreibern genutzte Facebook-Seiten unter die allgemeine Impressumspflicht. Entsprechend Paragraph 5 des Telemediengesetzes bestehe eine solche Informationspflicht insbesondere im Zusammenhang der Regelungen gegen unlauteren Wettbewerb. </em></p>
<p><strong>Gefahr von Abmahngebühren </strong></p>
<p>Im konkreten Fall waren zwar Angaben zu Adresse und Telefonnummer vorhanden. Ein vollständiges Impressum auf den Facebook-Seiten fehlte jedoch. Ein solches war allein über einen Link zur Website des Anbieters zu finden, der unter dem Menüpunkt „Info“ zu finden war. Der Link führte auf die Webdomain, wo dann unter dem separaten Impressum erst die rechtlich vorgegebenen Anbieterangaben vollumfänglich zu finden waren. Das Gericht entschied unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, dass diese Kennzeichnung unzureichend sei und eine leicht erkennbare Verfügbarkeit der Pflichtangaben hergestellt werden müsse.</p>
<p><strong>Direkter Link auf eigenes Impressum der Shopseite genügt </strong></p>
<p>So happig wie die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes („ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten“), so einfach der Ausweg, den das Gericht für Shopanbieter und Unternehmen weist. Denn in der Urteilsbegründung führt das Landgericht aus, dass bereits ein einfacher Link auf das Impressum der gewerblichen Anbieter-Homepage genügt, um den Informationspflichten nachzukommen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass dieser Link nicht irgendwo versteckt, sondern schnell und leicht zugänglich auf den Facebook-Seiten integriert ist. Ein Menüpunkt wie „Info“ genügt dabei nicht. Ein eigener Punkt wie „Impressum“ mit dort vorhandener direkter Weiterleitung hingegen schon. „Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein.“</p>
<p><object width="560" height="315" classid="clsid:d27cdb6e-ae6d-11cf-96b8-444553540000" codebase="http://download.macromedia.com/pub/shockwave/cabs/flash/swflash.cab#version=6,0,40,0"><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><param name="src" value="http://www.youtube.com/v/CRl1GRM7Wt0?version=3&amp;hl=de_DE" /><param name="allowfullscreen" value="true" /><embed width="560" height="315" type="application/x-shockwave-flash" src="http://www.youtube.com/v/CRl1GRM7Wt0?version=3&amp;hl=de_DE" allowFullScreen="true" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true" /></object></p>
<p><strong>Weitere Urteile können folgen</strong></p>
<p>Die Entscheidung des LG Aschaffenburg war das erste Gerichtsurteil zur kommerziellen Anbieterkennzeichnung bei Facebook in dieser Form. Weitere Gerichtsurteile anderer Instanzen können folgen. Shopbetreiber sollten daher einerseits die weitere Berichterstattung zum Thema aufmerksam verfolgen. Andererseits ist eine rechtssichere Gestaltung von eigenen Facebook-Seiten dringend angeraten. Das gilt insbesondere für die Einfügung eines rechtskonformen Impressums oder eine adäquate Verlinkung darauf. Dabei ist ebenso im Blick zu behalten, dass das Impressum auf allen Geräten, so etwa <strong><a title="auch auf mobilen Endgeräten leicht auffindbar" href="http://blog.schwindt-pr.com/2011/10/27/impressumspflicht-fur-facebook-fanseiten-gerichtlich-bestatigt/" target="_blank">auch auf mobilen Endgeräten leicht auffindbar</a></strong> ist. Hier hat sich im Gefolge des Gerichtsurteils vom August 2011 das Problem ergeben, ob bei allen technischen Umsetzungen durchgängig gesichert ist, dass auf Smartphone-Displays u.ä. die Facebook-Seiten mit allen jeweiligen Menüpunkten (also auch dem Impressumslink) dargestellt werden.</p>
<p><strong>Was Shopbetreiber berücksichtigen müssen</strong></p>
<p>Folgende Punkte sind für Shopanbieter wichtig:</p>
<ul>
<li>Facebook-Seiten, die gewerblich genutzt werden, benötigen eine eindeutige Anbieterkennzeichnung. Dazu zählen auch Seiten, die zu Marketingzwecken verwendet werden.</li>
<li>Die Anforderungen an ein rechtssicheres Impressum sind gesetzlich eindeutig geregelt. Für die Ausformulierung können Sie sich an <strong><a title="fertigen Mustervorlagen" href="http://www.ecommerce-seo.de/rechtssichere-online-shops-das-muessen-sie-beachten/" target="_blank">fertigen Mustervorlagen</a></strong> orientieren.</li>
<li>Anstelle eines eigenen Impressums auf Facebook genügt ein Direktlink, etwa auf das Impressum des Online-Shops.</li>
<li>Dieser Impressumslink muss leicht auffindbar sein.</li>
</ul>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Falls Ihre Facebook-Seiten derzeit nicht den Informationspflichten gemäß gestaltet sind, sollten Sie umgehend Abhilfe schaffen. Dadurch reduzieren Sie die Gefahr, sich plötzlich teuren Abmahnungen von Wettbewerbern gegenüber zu sehen. Allzu schwierig ist eine Umsetzung nicht. Fügen Sie beispielsweise einen optisch gut platzierten Direktlink auf Ihr Shopimpressum ein. Informieren Sie sich, welche technischen Lösungen für mobile Endgeräte in Frage kommen.</p>
<p>Suchen Sie einen <a title="Shopware Partner" href="http://www.arboro.de" target="_blank"><strong>Shopware Partner</strong></a> für Ihren Online Shop? Wir helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung Ihrer Ideen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtssichere Online-Shops: Das müssen Sie beachten!</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/rechtssichere-online-shops-das-muessen-sie-beachten/</link>
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		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 17:52:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsicherer Online Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Shopbetreiber]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie sieht eine gesetzeskonforme Anbieterkennzeichnung aus? Welche formalen Gesichtspunkte muss ein Online-Shopanbieter beachten? Damit Sie mit Ihrem Webshop keine teuren Abmahnungen riskieren, gilt es, einige Klippen sorgfältig zu umschiffen. Bei der Abfassung von AGBs und den erforderlichen Datenschutzbestimmungen sollten Sie sich keine Unachtsamkeiten leisten. Jede Internetseite sollte außerdem einen Haftungsausschluss (Disclaimer) sowie ein detailliertes Impressum aufweisen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie sieht eine gesetzeskonforme Anbieterkennzeichnung aus? Welche formalen Gesichtspunkte muss ein Online-Shopanbieter beachten? Damit Sie mit Ihrem Webshop keine teuren Abmahnungen riskieren, gilt es, einige Klippen sorgfältig zu umschiffen. Bei der Abfassung von AGBs und den erforderlichen Datenschutzbestimmungen sollten Sie sich keine Unachtsamkeiten leisten. Jede Internetseite sollte außerdem einen Haftungsausschluss (Disclaimer) sowie ein detailliertes Impressum aufweisen.</p>
<p>Schon für das Webseiten-Impressum existieren zahlreiche Vorgaben, die Sie für einen einwandfreien Online-Betrieb berücksichtigen sollten. Zu den erforderlichen Angaben zählen beispielsweise</p>
<ul>
<li>Name und Anschrift</li>
<li>E-Mail-Kontaktmöglichkeit</li>
<li>Umsatzsteueridentifikationsnummer</li>
<li>u.a.m.</li>
</ul>
<p>Auch ein Disclaimer für externe Links und für andere Haftungsbeschränkungen sollte auf der Seite zu finden sein. Fast immer gehen von Websites und Online-Shops Verlinkungen auf fremde Webseiten und Inhalte, die Sie kaum kontrollieren und einzeln überprüfen können. Damit Sie sich vor eventuell gesetzeswidrigen und illegalen Inhalten absichern können, schafft eine sorgfältig formulierte Ausschlussklausel  erhöhten Schutz.</p>
<p><strong>Rechtssichere Standardtexte vom Bundesverband Digitale Wirtschaft </strong></p>
<p>Wer sich den Gang zum juristischen Fachanwalt ersparen will, um alle Einzeltexte rechtssicher zu verfassen, der kann auf die <strong><a title="Mustervorlagen des BVDW" href="http://www.bvdw-shop.org/product_info.php?products_id=42" target="_blank">Mustervorlagen des BVDW</a></strong> zurückgreifen, die speziell für Online-Shops zum Download angeboten werden. Das Paket kostet für Nicht-Mitglieder 19,99 Euro und ist für BVDW-Mitglieder kostenlos. Die Standardtexte wurden unter anwaltlicher Anleitung  verfasst und können aus den Vorlagen als PDF- und Word-Dateien direkt in den Shop übernommen werden. Auch für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für Verbraucherinformationen liegen Mustertexte vor. Diese Einzeltexte sind enthalten:</p>
<ul>
<li>Anbieterkennzeichnungen</li>
<li>AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)</li>
<li>Datenschutzbestimmungen</li>
<li>Online Shop Impressum</li>
<li>Haftungsausschluss (Disclaimer)</li>
<li>Verbraucherinformationen</li>
</ul>
<p><strong>Mustertexte anpassen oder unverändert übernehmen</strong></p>
<p>Die Texte müssen dann nur noch auf die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden, teilweise lassen sie sich auch 1:1 ohne Veränderungsbedarf übernehmen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, schadet bei größeren Änderungen eine nochmalige Überprüfung durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen sachkundigen Experten sicher nichts. Insbesondere bei kommerziellen Webdiensten mit spezifischen Besonderheiten sollten Sie bei individuellen Anpassungen zum Beispiel in den AGBs Vorsicht walten lassen und sich im Zweifelsfalle lieber nochmals rückversichern.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Auf welchem Weg Sie für die notwendige Rechtssicherheit in Ihrem Online-Geschäft sorgen, ob durch die BVDW-Mustertexte oder individuelle Ausarbeitungen durch Ihren Fachanwalt, bleibt  natürlich ganz Ihnen überlassen. Tun Sie es aber auf die eine oder andere Weise auf jeden Fall. Erledigen Sie diese Formalien gleich bei der Shop-Eröffnung und schieben Sie es nicht auf die lange Bank. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit schließt dabei ein, dass Sie sich von Zeit zu Zeit über etwaige Gesetzesneuerungen und veränderte Urteilssprechungen auf dem Laufenden halten. Neben nationalem Recht ist hierbei auch das internationale EU-Recht von Belang.</p>
<p>Wollen Sie Ihren Shop rechtssicher aufbauen lassen? Ihr <strong><a title="E-Commerce Dienstleister" href="http://www.arboro.de/e-commerce-dienstleister.html" target="_blank">E-Commerce Dienstleister</a></strong> hilft Ihnen gerne dabei.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Facebook Like Button: Neue Gerichtsurteile zur Datenerhebung</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/facebook-like-button-neue-gerichtsurteile-zur-datenerhebung/</link>
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		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 09:50:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook Gerichtsurteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Kann die Einfügung eines „Gefällt mir“ Buttons von Facebook auf Firmenwebsites gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen verstoßen? Diese Frage hatte das Landgericht Berlin (erstinstanzlich) und das Kammergericht Berlin zu entscheiden, weil ein Mitbewerber eines Unternehmens einen mangelnden Hinweis auf die stattfindende Datenerhebung monierte. Die Antwort lautet nein, dennoch ist Webseitenbetreibern Vorsicht angeraten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kann die Einfügung eines „Gefällt mir“ Buttons von Facebook auf Firmenwebsites gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen verstoßen? Diese Frage hatte das Landgericht Berlin (erstinstanzlich) und das Kammergericht Berlin zu entscheiden, weil ein Mitbewerber eines Unternehmens einen mangelnden Hinweis auf die stattfindende Datenerhebung monierte. Die Antwort lautet nein, dennoch ist Webseitenbetreibern Vorsicht angeraten.</p>
<p>Bereits Ende April 2011 hatte das LG Berlin in einem Eilverfahren die Beschwerde gegen einen Online-Händler abschlägig beschieden, der auf seinen Seiten einen Gefällt-mir-Button platziert hatte, ohne Nutzer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass dadurch User-Daten an Facebook übermittelt werden. Das verstoße gegen gültiges Wettbewerbsrecht, meinte ein Konkurrent und wies darauf hin, dass die Datenübertragung ganz unabhängig davon vorgenommen werden könne, ob der Button genutzt werde oder nicht. So etwa, wenn ein registrierter Facebook-Nutzer mit eingeloggtem Konto den Unternehmensseiten einen Besuch abstatte.</p>
<p><strong>„Like-Button“ als wettbewerbsrechtlicher Verstoß?</strong></p>
<p>Paragraph 13 des Telemediengesetzes sieht vor, dass der Diensteanbieter „den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten“ zu informieren hat. Da dies im gegebenen Fall nicht zutraf, sah der Mitbewerber ein wettbewerbsrechtliches Vergehen. Zu Unrecht, wie das Landgericht urteilte, und das Kammergericht Mitte März bestätigte. Grund: Das Telemediengesetz hat mit wettbewerbsrechtlichen Fragen nichts zu tun und ist keine Marktverhaltensanweisung.</p>
<p><object width="425" height="349"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/UFO3ZhL-Mj8?version=3&amp;hl=de_DE&amp;rel=0" /><param name="allowFullScreen" value="true" /><param name="allowscriptaccess" value="always" /><embed type="application/x-shockwave-flash" width="425" height="349" src="http://www.youtube.com/v/UFO3ZhL-Mj8?version=3&amp;hl=de_DE&amp;rel=0" allowscriptaccess="always" allowfullscreen="true"></embed></object></p>
<p><strong>Zwei Urteile auf einer Linie</strong></p>
<p>Obwohl das Kammergericht einräumte, dass selbst bei nicht eingeloggtem Konto Daten für Facebook zugänglich werden, sah es keine direkte Auswirkung auf den Mitbewerber, weshalb einer Unterlassungsklage nicht stattzugeben sei. Online-Händler, die den Facebook-Button einsetzen, können sich also auf diese beiden Urteile (<a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110505.1405.343178.html" target="_blank">KG Berlin, Az: 5 W 88/1</a>, <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110323.1335.336936.html" target="_blank">LG Berlin Az: 91 O 25/11</a>) berufen.</p>
<p><strong>§ 13 Telemediengesetz beachten</strong></p>
<p>Die Gefahr einer Verletzung des Telemediengesetzes durch eine Button-Setzung ist allerdings dadurch trotzdem nicht ausgeschlossen. Die beiden Gerichtsentscheidungen betreffen allein die Frage, ob ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt. So „spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 des Telemediengesetzes (TMG) verstoßen habe“, wie das Kammergericht Berlin befand. Eine Klärung dieser Frage ist aber anderen gerichtlichen Entscheidungen vorbehalten.</p>
<p><strong>Schlussfolgerung</strong></p>
<p>Wie der <a title="Bundesverband der Digitalen Wirtschaft BVDW in einer Pressemitteilung konstatiert" href="http://www.bvdw.org/medien/kammergericht-berlin-kein-wettbewerbsverstoss-durch-facebook-like-button?media=2970" target="_blank">Bundesverband der Digitalen Wirtschaft BVDW in einer Pressemitteilung konstatiert</a>, ist durch die beiden Gerichtsurteile noch nicht entschieden, wie zukünftige Bewertungen durch Gerichte aussehen werden. Händler, die den Facebook-Button oder ähnliche social media Instrumente einsetzen, dürften sich aber vorerst in ihrer Praxis bestätigt sehen. Einen Hinweis auf die Datennutzung entsprechend § 13 TMG in adäquater Weise einzubauen, dürfte dennoch angeraten sein, um etwaige Beschwerden aus datenschutzrechtlichen Gründen vorzubeugen.</p>
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		<item>
		<title>Neues Gerichtsurteil zum Soft-Opt-in bei Werbemails</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/neues-gerichtsurteil-zum-soft-opt-in-bei-werbemails/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 13:48:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Soft-Opt]]></category>
		<category><![CDATA[Werbemails]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass es nicht erlaubt ist, beliebig Newsletter und Werbemails an Kunden zu verschicken, die dazu keine ausdrückliche Erlaubnis (Opt-in) gegeben haben, dürfte unter Shopbetreibern bekannt sein. Eine Ausnahme hierzu besteht, wenn eine Werbemail im Anschluss an einen Verkaufsabschluss im Online-Shop versendet wird. Wann genau der Versand bei einem sogenannten Soft-Opt-in des Kunden gestattet ist, und wann nicht, das hat jetzt das Kammergericht Berlin in einem neuen Urteil näher dargelegt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dass es nicht erlaubt ist, beliebig Newsletter und Werbemails an Kunden zu verschicken, die dazu keine ausdrückliche Erlaubnis (Opt-in) gegeben haben, dürfte unter Shopbetreibern bekannt sein. Eine Ausnahme hierzu besteht, wenn eine Werbemail im Anschluss an einen Verkaufsabschluss im Online-Shop versendet wird. Wann genau der Versand bei einem sogenannten Soft-Opt-in des Kunden gestattet ist, und wann nicht, das hat jetzt das Kammergericht Berlin in einem neuen Urteil näher dargelegt.</p>
<p><strong>Voraussetzungen für den Versand von Werbemails</strong></p>
<p>Die grundsätzlichen Bestimmungen zum Versand von Werbung finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). So ist „Werbung unter Verwendung […] elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt“ untersagt, § 7 UWG Absatz 2 Nummer 3 („Unzumutbare Belästigungen“). Nach dem Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung kann es in genau definierten Fällen aber dennoch zulässig sein, eine Werbemail an den Kunden zu versenden. Wenn Sie die E-Mail-Adresse des Kunden just bei diesem Kauf erhalten haben, der Kunde einer Verwendung der Adresse nicht widersprochen hat und Sie in der Werbemail ähnliche Waren oder Dienstleistungen bewerben, wie die eben verkaufte, ist ein Werbeversand erlaubt. Einzige weitere Voraussetzung ist, dass sowohl in der Werbemail als auch bereits bei der Adressgewinnung auf das Widerspruchsrecht des Kunden hingewiesen wird (§ 7 UWG Abs. 3).</p>
<p><strong>Die Ähnlichkeit beworbener Waren </strong></p>
<p>Wenn ein neuer Kunde in Ihrem Internetshop eine Kiste Bordeaux-Wein bestellt, und die genannten Bedingungen erfüllt sind, dürfen Sie also Ihr aktuelles Angebot zu anderen Weinsorten ungefragt einige Tage im Anschluss zusenden. Ob Sie dabei Burgunder oder Veltliner bewerben, ob es sich um Rotweine, Weißweine oder Roséweine handelt, dürfte keinen Unterschied darstellen. Wie sieht es allerdings mit Prosecco oder einer Kiste Tafelwasser aus? Handelt es sich dabei auch noch um ähnliche Waren und Dienstleistungen? Wie es um die jeweilige Vergleichbarkeit der beworbenen Produkte bestellt ist, dazu gibt es mittlerweile eine Reihe von Gerichtsentscheiden unterschiedlicher Instanzen.</p>
<p><strong>Gerichtsentscheidungen </strong></p>
<p><img class="alignleft size-medium wp-image-1374" title="Neues Gerichtsurteil Werbemails" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2011/06/Fotolia_26273313_XS-300x213.jpg" alt="" width="123" height="87" /></p>
<p>In einem <a title="neuen Gerichtsurteil hat das Kammergericht Berlin" href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/05/02/kg-berlin-voraussetzungen-fur-den-newsletter-versand-ohne-einwilligung/" target="_blank">neuen Gerichtsurteil hat das Kammergericht Berlin</a> dazu nun entschieden (März 2011), dass die Ähnlichkeit der Waren eher eng als weit auszulegen ist. Im konkreten Fall ging es um Party-Artikel. Ein Unternehmen hatte nach dem Verkauf eines Gesellschaftsspiels in einer Anschlussmail auch für Lautsprecherboxen und ein digitales Mischgerät geworben. Unzulässig, wie das Berliner Gericht entschied. Eine Vergleichbarkeit war weder im Verwendungszweck noch in der Höhe des Verkaufspreises gegeben. Auf einer Linie mit früheren Gerichtsentscheidungen</p>
<p>beispielsweise des Oberlandesgerichts Jena gilt demgemäß für entsprechende Werbesendungen, dass die beworbenen Waren:</p>
<p>-         dem typischen Verwendungszweck oder dem Bedarf des Kunden entsprechen, sowie</p>
<p>-         eine Austauschbarkeit der Waren oder Dienstleistungen vorliegen muss.</p>
<p><strong>Fazit </strong></p>
<p>Mit dem Versand von Werbemails ohne ausdrückliche Erlaubnis des Kunden bewegt sich der Shopbetreiber immer auf wackligem Boden. Wer von der Ausnahmeregelung des §7 UWG Gebrauch machen will, muss mehrere Voraussetzungen beachten. Die Möglichkeiten eines Soft-opt-ins sind somit zwar beschränkt, aber nicht ausgeschlossen. Durch individuell zugeschnittene Werbemails lässt sich an erfolgreiche Verkaufsabschlüsse bei Neukunden durchaus anknüpfen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die rechtlichen Probleme international ausgerichteter Onlineshops</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/die-rechtlichen-probleme-international-ausgerichteter-onlineshops/</link>
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		<pubDate>Sat, 21 May 2011 10:57:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[international]]></category>
		<category><![CDATA[Onlineshop]]></category>
		<category><![CDATA[Shop Ausland]]></category>

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		<description><![CDATA[Jeder, der einen eigenen Onlineshop betreibt, wird im Inland irgendwann an seine Grenzen stoßen. Alle Optimierungsmaßnahmen sind ausgeschöpft, der größtmögliche Kundenkreis erschlossen und doch ist der Shopbetreiber mit den Umsätzen noch nicht wirklich zufrieden. Welche Möglichkeit bleibt da noch?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="size-full wp-image-1303 alignnone" title="Onlineshop" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2011/05/onlineshop.jpg" alt="" width="300" height="275" /></p>
<p>Jeder, der einen eigenen Onlineshop betreibt, wird im Inland irgendwann an seine Grenzen stoßen. Alle Optimierungsmaßnahmen sind ausgeschöpft, der größtmögliche Kundenkreis erschlossen und doch ist der Shopbetreiber mit den Umsätzen noch nicht wirklich zufrieden. Welche Möglichkeit bleibt da noch?</p>
<p>Richtig: Ins Ausland expandieren! Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten: Eine davon ist, den vorhandenen Shop in verschiedene Sprachen zu übersetzen. Wer es noch professioneller möchte, registriert eine neue Domain und baut darauf einen neuen Shop &#8211; speziell auf das anvisierte Land ausgerichtet &#8211; auf. Über die rechtlichen Probleme, die in diesem Zusammenhang auf den Shopbetreiber zukommen könnten, machen sich allerdings die Allerwenigsten Gedanken. Sollten Sie aber &#8211; denn das böse Erwachen kann schneller kommen, als einem lieb ist.</p>
<p><strong>Das „Problem“ Wettbewerbszentrale</strong></p>
<p>Einem deutschen Wettbewerber ist es laut Gesetz nur dann gestattet, einen Konkurrenten abzumahnen, wenn sich dessen Geschäft in Deutschland befindet oder zumindest eine klare Ausrichtung auf Deutschland aufweist. Das gilt allerdings nicht für die Wettbewerbszentrale. Sie besitzt das Recht, auch Shopbetreiber abzumahnen, deren Geschäfte auf andere europäische Länder ausgerichtet sind. Das Problem dabei: Die Abmahnung kann aufgrund eines Verstoßes gegen gültiges Recht im jeweiligen Zielland ausgesprochen werden.</p>
<p>Dazu ein Beispiel: Ein deutscher Shopbetreiber verkauft den größten Teil seiner Produkte nach Italien und richtet seinen Shop daher speziell auf dieses Land aus. Da er die rechtlichen Bedingungen in Italien aber nicht genau kennt, verstößt er unwissentlich gegen diese. Dafür kann ihn die Wettbewerbszentrale in Deutschland kostenpflichtig abmahnen.</p>
<p><strong>Die rechtlichen Hintergründe</strong></p>
<p>Die genannte Vorgehensweise stützt sich auf eine EG-Verordnung aus dem Jahr 2004, in der „die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden“ geregelt wird. Die Ausführung der Verordnung wurde zunächst dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auferlegt, welches sie dann an die Wettbewerbszentrale weitergab.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Bis jetzt sind nur wenige Fälle bekannt geworden, in denen die Wettbewerbszentrale von der beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Schließlich gibt es auch hierzulande schon genug zu tun. Darüber hinaus sind die Abmahnungen der Wettbewerbszentrale durchweg mit deutlich geringeren Kostennoten behaftet, als beispielsweise die eines deutschen Anwalts. Viele Shopbetreiber warten daher einfach ab und nehmen das relativ geringe Risiko auf sich. Wer jedoch auf der sicheren Seite sein möchte, dem bleibt nur, sich intensiv mit den rechtlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land auseinanderzusetzen, zum Beispiel mit Hilfe eines Anwalts. Ein teures Vergnügen!</p>
<p>Wir als <a title="Shopware Partner" href="http://www.arboro.de" target="_blank"><strong>Shopware Partner</strong></a> beraten Sie gerne und erstellen Ihnen einen professionellen Onlineshop.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verbraucherschutz im Ausland – So hat der EuGH entschieden</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/verbraucherschutz-im-ausland-%e2%80%93-so-hat-der-eugh-entschieden/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 14:15:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz im Ausland]]></category>

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		<description><![CDATA[Das EuGh Urteil vom 07.12.2010 in den Rechtssachen Pammer (C-585/08) und Alpenhof (C-144/09) sollte besonders bei Shopbetreibern, die Kunden im Ausland haben, Beachtung finden. Denn mit diesem Urteil wurde festgelegt, wann ein Shopbetreiber nach ausländischem Gesetz verklagt werden kann. Ausgangsfrage war in beiden Fällen, inwieweit die Rechtssprechung des Landes, in dem der Verbraucher wohnt, zu tragen kommt, wenn dieser im Ausland (über das Internet) Dienstleistungen erwirbt. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-full wp-image-1193" title="Verbraucherschutz" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2011/04/Fotolia_28586409_XS.jpg" alt="Verbraucherschutz" width="400" height="300" /></p>
<p>Das EuGh Urteil vom 07.12.2010 in den Rechtssachen Pammer (C-585/08) und Alpenhof (C-144/09) sollte besonders bei Shopbetreibern, die Kunden im Ausland haben, Beachtung finden. Denn mit diesem Urteil wurde festgelegt, wann ein Shopbetreiber nach ausländischem Gesetz verklagt werden kann. Ausgangsfrage war in beiden Fällen, inwieweit die Rechtssprechung des Landes, in dem der Verbraucher wohnt, zu tragen kommt, wenn dieser im Ausland (über das Internet) Dienstleistungen erwirbt. Zum besseren Verständnis seien folgend sowohl Rechtssache Pammer als auch Rechtssache Alpenhof skizziert.</p>
<p><strong>C-585/08 Rechtssache Pammer</strong><br />
Herr Pammer, wohnhaft in Österreich, hat über eine deutsche Reiseagentur eine Schiffsreise für zwei Personen von Italien nach Fernost bei der in Deutschland ansässigen Reederei Karl Schlüter GmbH &amp; Co. gebucht. Die Buchung erfolgte über das Internet, da die deutsche Reiseagentur ihre Angebote vorwiegend online verkauft. Als Herr Pammer in Triest die Reise antreten wollte, stellte sich heraus, dass die tatsächlichen Ausstattungskriterien nicht mit denen für die er gezahlt hatte übereinstimmten. Statt der gebuchten Doppelkabine stand nur eine Einzelkabine, die Mängel bei der Belüftung aufwies, zur Verfügung. Die Ausstattung des Schiffs entsprach ebenso wenig der Beschreibung des Schiffs auf der Website. So gab es beispielsweise keinen Sportraum, kein Außenschwimmbad, keine Sitz- und Liegemöglichkeiten an Deck und kein funktionierendes Fernsehgerät. Herr Pammer entschloss sich die Reise nicht anzutreten und forderte sein Geld zurück. Die Reederei zeigte sich jedoch nur zu einer Teil-Rückerstattung bereit, woraufhin Herr Pammer die Karl Schlüter GmbH &amp; Co. bei einem österreichischen Gericht auf Zahlung des Restbetrages verklagte. Die Reederei erhob jedoch Einspruch mit dem Hinweis, dass dies nicht in die internationale und örtliche Zuständigkeit des österreichischen Gerichts falle. Der oberste Gerichtshof in Österreich setzte das Verfahren aus und stellte dem EuGH dringliche Fragen dahingehend, ob das bloße Vorhandensein einer Website bereits bedeutet, dass der Verkäufer sich an ausländische Käufer richtet und somit im Streitfall ausländisches Recht angewendet werden kann.</p>
<p><strong>C-144/09 Rechtssache Alpenhof</strong><br />
In diesem Fall verhält es sich genau umgekehrt. Herr Heller, wohnhaft in Deutschland, hat bei dem Österreichischen Hotel „Alpenhof“ mehrere Zimmer für eine Woche Aufenthalt gebucht. Er hatte sich zuvor auf der Website des Hotels erkundigt und dann die Buchung via Email vorgenommen. Die Email Adresse entnahm er der Hotel Website. Herr Heller trat seinen Aufenthalt an und nahm sowohl Zimmer als auch andere Hotelservices in Anspruch, verließ das Hotel am Abreisetag aber ohne zu bezahlen, da er nach eigenen Angaben mit den Leistungen des Hotels nicht zufrieden war. Das Hotel „Alpenhof“ klagte daraufhin den ausstehenden Rechnungsbetrag bei einem österreichischen Gericht ein. Herr Heller erhob Einspruch mit der Begründung, dass er als deutscher Staatsbürger nicht nach österreichischem Recht verklagt werden könne. Auch in diesem Fall setzte der Oberste Gerichtshof in Österreich das Verfahren aus und stellte eine Anfrage an den EuGH bezüglich Verbraucherschutz im Ausland.</p>
<p>Beide Fälle haben also die gleiche Ausgangslage: eine Dienstleistung eines ausländischen Anbieters wurde über eine Website gebucht und es kam jeweils zu Klagen vor dem Gericht, in dessen Hoheitsgebiet der Kläger seinen Hauptwohnsitz hat. Der EuGH hatte also folgende Grundsatzfrage zu klären:</p>
<p>Reicht für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO (VO 44/2001 — „Brüssel I“) ( 1 ) aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?<br />
(<a title="http://eur-lex.europa.eu/" href="http://eur-lex.europa.eu/" target="_blank">http://eur-lex.europa.eu/</a>)</p>
<p><strong>Das Urteil des EuGH</strong><br />
Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 &#8220;ausrichtet&#8221;, ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.</p>
<p>(<a title="http://medien-internet-und-recht.de" href="http://medien-internet-und-recht.de" target="_blank">http://medien-internet-und-recht.de</a>)</p>
<p>Das bedeutet also, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Verkäufer auch mit ausländischen Kunden einen Vertrag eingehen möchte, dann kann dieser im Falle des Falles auch nach ausländischem Recht verklagt werden. Der EuGH hat einen Kriterienkatalog erstellt, in dem er festlegt, was als Anzeichen für die geschäftsmäßige Ausrichtung auf andere Mitgliedstaaten interpretiert werden kann:</p>
<p>•	internationaler Charakter der Tätigkeit</p>
<p>•	die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist</p>
<p>•	die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache</p>
<p>•	die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl</p>
<p>•	die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern</p>
<p>•	die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden</p>
<p>•	die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt</p>
<p>(<a title="http://medien-internet-und-recht.de" href="http://medien-internet-und-recht.de" target="_blank">http://medien-internet-und-recht.de</a>)</p>
<p>Das bloße Vorhandensein einer Website, die Angabe einer geografischen und/oder elektronischen Adresse und die Angabe einer Telefonnummer ohne internationale Vorwahl, stehen jedoch nicht für eindeutige Absichten auch an ausländische Kunden zu verkaufen zu wollen. Diese Angaben müssen im Rahmen des ECommerce Gesetztes ohnehin gemacht werden.</p>
<p>Nationale Gerichte sind zuständig, wenn es um die Feststellung der oben genannten Kriterien geht. Sie müssen prüfen, ob die Website und die gesamte Tätigkeit des Gewerbetreibenden darauf ausgerichtet sind, auch Geschäftsverträge mit ausländischen Kunden abzuschließen. Nationale Gerichte haben natürlich die Möglichkeit Fragen an den Gerichtshof zu stellen, dieser entscheidet jedoch nicht in nationalen Rechtsstreitigkeiten.</p>
<p><strong>Fazit: </strong>Shopbetreiber müssen ab sofort ganz genau darauf achten, wen sie mit ihrem Angebt ansprechen. Es empfiehlt sich den eigenen Internetauftritt noch einmal dahingehend zu prüfen, ob man tatsächlich nur Verbraucher im Inland anspricht oder ob eventuell doch der Eindruck entstehen könnte, dass man auch Kunden im Ausland gewinnen möchte. Wer inländische Verbraucher ansprechen will, sollte zweideutige Einstellungen wie beispielsweise Auswahlmöglichkeiten in Punkto Sprache beim Bestellvorgang anpassen, um auf Nummer sicher zu gehen. Wer Kunden im Ausland ansprechen will, muss sich an die Verbraucherschutzvorschriften halten – dies sollte jedoch selbstverständlich sein. Im Falle eines Rechtsstreites muss man als Shopbetreiber damit rechnen, dass man im Herkunftsland des Kunden verklagt werden kann.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kostentransparenz bei Mehrwertsteuer und Versandkosten</title>
		<link>http://www.ecommerce-seo.de/kostentransparenz-bei-mehrwertsteuer-und-versandkosten/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 11:06:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bombo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Headline]]></category>
		<category><![CDATA[Kostentransparenz]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Versandkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Juni 2009 sollten Betreiber von Online Shops genau drauf achten wie und vor allem an welcher Stelle sie den potentiellen Käufer über alle anfallenden Kosten - Preis der Ware, Mehrwertsteuer, Versandkosten - informieren. In einem Urteil vom 16.07.2009, I ZR 50/07, hat der BHG nämlich entschieden, dass Mehrwertsteuer und Versandkosten deutlich ausgewiesen werden müssen und das bevor der Kunde seine Produkte in den Warenkorb legt. Der Tatbestand im Wortlaut (medien-internet-und-recht.de)
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-medium wp-image-1171" title="Versand und Mehrwertsteuer" src="http://www.ecommerce-seo.de/wp-content/uploads/2011/04/Fotolia_9145654_XS-300x200.jpg" alt="" width="300" height="200" /></p>
<p>Seit Juni 2009 sollten Betreiber von Online Shops genau drauf achten wie und vor allem an welcher Stelle sie den potentiellen Käufer über alle anfallenden Kosten &#8211; Preis der Ware, Mehrwertsteuer, Versandkosten &#8211; informieren. In einem Urteil vom 16.07.2009, I ZR 50/07, hat der BHG nämlich entschieden, dass Mehrwertsteuer und Versandkosten deutlich ausgewiesen werden müssen und das bevor der Kunde seine Produkte in den Warenkorb legt. Der Tatbestand im Wortlaut (medien-internet-und-recht.de)</p>
<p>Wird der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften im Internet (hier: Online-Shop) erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist, genügt dies nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 2, Abs. 6 PAngV. Die gemäß § 312b BGB, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 PAngV im Fernabsatz erforderlichen Informationen dürfen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat (BGH, Urteil vom 04.10.2007 &#8211; Az. I ZR 143/04, MIR 2007, Dok. 412 &#8211; Versandkosten).</p>
<p>Folgende Einschätzung des Gerichts bildet die Ausgangsbasis für dieses Urteil: wenn der Käufer ein Produkt in den Warenkorb legt, dann befindet er sich bereits mitten im Kaufvorgang. Daher müssen ihm alle Informationen, die für seine Kaufentscheidung notwendig sind, so früh wie möglich im Bestellvorgang zur Verfügung gestellt werden. Das Einlegen der Produkte in den Warenkorb sei laut BHG bereits eine „vorläufige Kaufentscheidung“. Das bedeutet soviel, dass auf der Produktseite für den Verbraucher klar ersichtlich sein muss, dass im Preis eine Mehrwertsteuer enthalten ist (oder sie noch dazu gerechnet wird) und Versandkosten anfallen. Die Information über die Versandkosten kann auch in Form eines Links erfolgen. Dieser muss jedoch dem Preis eindeutig zugeordnet werden können, so dass die Informationen über die Versandkosten vom Käufer mit dem Preis des Produktes in Verbindung gebracht werden. Als problematisch erweist sich diese Regelung vor allem für jene Shopbetreiber, die ihre Ware mit Speditionen in verschiedene Länder versenden. In diesem Fall hängt die Höhe der Kosten nämlich vom Zielort und anderen Faktoren ab – die Informationen dazu werden in vielen Fällen erst im Warenkorb gesammelt.</p>
<p>Fazit: Es sollte eigentlich im Interesse des Shopbetreibers stehen, seine potentiellen Kunden so genau und so früh wie möglich über alle anfallenden Kosten zu informieren. Schließlich kann man davon ausgehen, dass die Mehrheit der Online-Shopper ohnehin mit Versandkosten rechnet. Eine übersichtliche Kennzeichnung oder gut erkennbare Links sollten daher nicht zuletzt auch als Service am Kunden gesehen werden.</p>
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